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Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen stationären Einrichtungen: Details zu den verbindlichen Mindestvorgaben

Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen stationären Einrichtungen: Details zu den verbindlichen Mindestvorgaben (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die am 19. September abschließend beratene Erstfassung der Richtlinie über die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-​RL) nun auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Voraussetzung hierfür war der Abschluss der redaktionellen und rechtlichen Konsistenzprüfung der insgesamt
beschlossenen Regelungsdetails.

Erstmals verbindliche Mindestvorgaben für die Personalausstattung
Anders als unter Geltung der bisherigen Psychiatrie-​Personalverordnung
(Psych-​PV), die lediglich ein Personalbemessungsinstrument und die Basis für
Budgetverhandlungen war, werden mit der neuen Richtlinie für die
psychiatrische, kinder-​ und jugendpsychiatrische und psychosomatische
Versorgung erstmals verbindliche personelle Mindestvorgaben etabliert, die von
den Einrichtungen eingehalten werden müssen und die damit eine angemessene
Personalausstattung verbindlich sichern. Dies ist der wesentliche Unterschied
zum alten Rechtszustand, bei dem eine Vielzahl von Einrichtungen nur eine
Personalausstattung hatte, die deutlich unter den Werten der Psych-​PV lag.

Die Mindestpersonalvorgaben sind von den einzelnen Einrichtungen für jede
therapeutisch und pflegerisch tätige Berufsgruppe in Form von Vollkraftstunden
zu berechnen und je Quartal nachzuweisen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der
vom G-BA definierten Faktoren, mit deren Hilfe der ermittelte
Behandlungsaufwand in Mindestpersonalvorgaben übersetzt wird.
Einrichtungsunabhängig gelten hierbei in der Richtlinie festgelegte
berufsgruppenspezifische Minutenwerte. Um einen Beitrag zur leitliniengerechten
Versorgung zu leisten, hat der G-BA die Minutenwerte der bislang geltenden
Psych-​PV dort erhöht, wo in Fachexpertengesprächen und im
Stellungnahmeverfahren Defizite benannt worden sind: Bei der psychologischen
Betreuung erfolgte eine Erhöhung der Minutenwerte um durchschnittlich 60
Prozent, bei der Intensivbehandlung von Patientinnen und Patienten um 10
Prozent. In der Kinder-​ und Jugendpsychiatrie wurden über fast alle
Berufsgruppen hinweg die Minutenwerte um 5 Prozent erhöht.

Da die Vorgaben „Mindestvorgaben“ und damit Untergrenzen sind, können die
Einrichtungen zur Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung auch
darüberhinausgehende Personalausstattungen vorhalten. So sind beispielsweise
Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation eines
Krankenhauses bei den Budgetverhandlungen vor Ort zu berücksichtigen. Denn die
PPP-​RL ist im Gegensatz zur Psych-​PV keine Personalbemessungsgrundlage zum
Zwecke der Budgetfindung zwischen Krankenhaus und Krankenkassen – eine über den
Mindestvorgaben liegende Personalausstattung wird deshalb auch
selbstverständlich finanziert.

Einrichtungen müssen Einhalten der Mindestpersonalvorgaben nachweisen
Die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen haben einen Nachweis
über das Einhalten der Mindestpersonalvorgaben zu führen. Die Nachweise sind
stations-​ und monatsbezogen und differenziert nach Berufsgruppen zu führen.
Ziel ist es, Transparenz über den Personaleinsatz herzustellen, die
Strukturqualität auf den Stationen zu sichern und Daten für die
Weiterentwicklung der Richtlinie zu erhalten.

Im Nachweisverfahren ist geregelt, in welchen Fällen von den
Mindestpersonalvorgaben abgewichen werden kann, beispielsweise bei ungewöhnlich
hohen Patientenzahlen oder Personalausfällen.

Sanktionen bei Unterschreiten der Mindestpersonalvorgaben
Die Mindestpersonalvorgaben, die zur Qualitätsverbesserung in der stationären
psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung beitragen sollen, werden bei
Unterschreiten mit Vergütungsausschluss sanktioniert, wenn sie
einrichtungsbezogen in einem Zeitraum von drei Monaten nicht erfüllt werden.

Mit Hilfe von Übergangsregelungen stellt der G-BA sicher, dass die
Mindestvorgaben in der Praxis nicht dazu führen, dass in denjenigen
Einrichtungen, die die Personalvorgaben nicht unmittelbar umsetzen können,
Patientinnen und Patienten nicht behandelt werden können. So sieht die PPP-​RL
eine Übergangszeit von vier Jahren vor, in der die Einrichtungen zunächst 85
und dann 90 Prozent der Mindestvorgaben erfüllen müssen. Krankenhäusern soll so
die Möglichkeit gegeben werden, ihre Personalausstattung anzupassen, denn durch
die verpflichtenden Mindestvorgaben entsteht ein erheblicher
Personalmehrbedarf, der in vielen Regionen nicht ad hoc gedeckt werden kann,
weil nicht genügend ausgebildete Therapeutinnen und Therapeuten und
Pflegekräfte zur Verfügung stehen. Auf diesen akuten Personalmangel haben viele
Einrichtungen innerhalb des Beratungsverfahrens hingewiesen. Der
Übergangszeitraum gibt die Chance, Ausbildungskapazitäten zu erhöhen.

Veröffentlichungspflichten der Krankenhäuser
Die Information, ob und in welchem Umfang die Mindestvorgaben für die
Personalausstattung erfüllt werden, wird zukünftig in den Qualitätsberichten
der Krankenhäuser veröffentlicht.

Weiterentwicklung der Richtlinie
Der G-BA hat in der beschlossenen Erstfassung der PPP-​RL einen verbindlichen
Zeitplan für die Weiterentwicklung und Anpassung der Inhalte festgelegt. Die
Erstfassung der PPP-​RL mit Orientierung an der Psych-​PV stellt
dementsprechend nur eine erste Stufe auf dem Weg zu einem zukunftsorientierten
Modell dar – war aber notwendig, da die Psych-​PV derzeit der einzige
existierende Standard ist, der empirisch hergeleitete konkrete Personalzahlen
für alle Berufsgruppen vorgibt und sich in der Praxis prinzipiell bewährt hat.

Eine erste Anpassung der Richtlinie erfolgt mit Beschluss zum 30. September
2021. Hierbei ist unter anderem eine Überprüfung der Minutenwerte vorgesehen.
Unter anderem auf der Basis der im Nachweisverfahren gewonnenen empirischen
Daten überprüft der G-BA anschließend alle zwei Jahre die Notwendigkeit einer
Anpassung. 

Inkrafttreten der Richtlinie
Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung
vorgelegt und tritt – nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung
im Bundesanzeiger – zum 1. Januar 2020 in Kraft.

In den Tragenden Gründen zum Beschluss sind nähere Erläuterungen zu den
Regelungen einschließlich der Anlagen dargelegt. Bestandteil dieser
beschlussbegründenden Dokumentation sind zudem die 25 Stellungnahmen, die den
G-BA zum ursprünglichen Beschlussentwurf erreicht hatten, die Würdigung der
Stellungnahmen und das Wortprotokoll der Anhörung.

Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für
psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) hatte der G-BA den
Auftrag erhalten, verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung mit dem für
die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzulegen.

Der G-BA hat am 19. September 2019 die Erstfassung einer Richtlinie zur
Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik beschlossen.

Grundlage der beschlussvorbereitenden Beratungen waren die Ergebnisse von
zahlreichen Expertenworkshops zu ausgewählten psychischen Erkrankungen auf
Basis von S3-​Leitlinien, zudem wurden die Erkenntnisse aus umfassenden
Evidenzrecherchen zu Mindestanforderungen an die Personalausstattung in der
Psychiatrie und Psychosomatik berücksichtigt. Diese beinhalten sowohl die
Ergebnisse systematischer Recherchen der verfügbaren Literatur als auch der
nationalen und internationalen Standards in der Personalausstattung. Weiterhin
sind die aus dem gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmeverfahren gewonnenen
Erkenntnisse zentrale Bausteine der neuen Richtlinie. Einbezogen waren
betroffene medizinisch-​wissenschaftliche Fachgesellschaften und weitere
Institutionen, unter anderem auch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di.

Die nach einer europaweiten Ausschreibung bei einer Gruppe von Wissenschaftlern
der GWT-​TUD GmbH beauftragte Studie zur Personalausstattung in Psychiatrie und
Psychosomatik wurde wegen offener fachlicher und rechtlicher Fragen bisher
nicht vom G-BA abgenommen. Für die Beratungen in den Gremien des G-BA zur
Entwicklung der neuen Richtlinie wurde die Studie daher auch nicht
berücksichtigt.

Quelle: href='https://www.mydrg.de/k/8uW' title='Personalausstattung in psychiatrischen
und psychosomatischen stationären Einrichtungen: Details zu den
verbindlichen Mindestvorgaben'>Gemeinsamer Bundesausschuss
, 22.10.2019

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