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Die Untätigkeit des Bundes bei der Krankenhausfinanzierung ist verfassungswidrig

DKG Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausfinanzierung (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Ein Abwarten auf eine kalte Strukturbereinigung verletzt die Berufsfreiheit beziehungsweise Unternehmerfreiheit von freigemeinnützigen, kirchlichen und privaten Krankenhausträgern. Staatliches Handeln ist verfassungsrechtlich dringend geboten, um eine Krankenhaus-Insolvenzwelle zu verhindern. Das ist das
Ergebnis eines Gutachtens zur Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausvergütungsregulierung von Professor Huster, von der Ruhr Universität Bochum im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
Die brisante wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser und die hohe Insolvenzgefahr sind nach Auffassung des Gutachtens belegt. Ursachen für die
Insolvenzgefahr seien die durch z.T. pandemiebedingten Fallzahlschwankungen
bedingten Schwierigkeiten bei der präzisen Kalkulation von Fallpauschalen
(DRG), gepaart mit krisenbedingten Kostensteigerungen bei fehlender
Kompensationsmöglichkeit durch beispielsweise Preiserhöhungen. Hinzu käme eine
unzureichende Investitionsfinanzierung. Der Gutachter konstatiert zwar, dass
die Berufsfreiheit die Teilhabe am Wettbewerb, aber nicht den wirtschaftlichen
Erfolg sichert. Krankenhausträger seien selbstverständlich vorausschauend zu
einer wirtschaftlichen Planung aufgefordert, die auch eine gewisse
wirtschaftliche Resilienz erstellt. Das Gutachten bestätigt jedoch ebenfalls,
dass die bestehende gesetzliche Systematik der Krankenhausfinanzierung aufgrund
des Fehlens entsprechender Finanzierungsinstrumente nicht dazu in der Lage ist,
adäquat auf die aktuellen Krisen und die dadurch bedingten kurzfristigen und
rasanten Preissteigerungen zu reagieren. Wenn das System der
Krankenhausfinanzierung die wirtschaftliche Existenz der Krankenhäuser nicht
mehr gewährleistet, dann werde die Finanzierungsuntergrenze unterschritten.
Entscheidend ist dabei, dass die Krankenhausträger in unserem System nicht den
unternehmerischen Handlungsspielraum haben, ihre Preise für die
Patientenbehandlung an die inflationsbedingt gestiegenen Kosten anzupassen. Es
sei daher zwingend, dass der Staat handelt, um Insolvenzen und
Versorgungslücken zu verhindern. „Die hoch brisante und angespannte
wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser und die damit einhergehende hohe
Insolvenzgefahr ist allseits anerkannt. Selbst der Bundesgesundheitsminister
beschreibt öffentlich die wirtschaftliche Notlage der Krankenhäuser und
beziffert den Anteil der insolvenzgefährdeten Standorte auf 30 Prozent. Darauf
fußend untersucht das Gutachten basierend auf einem der zentralen Grundsätze
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – der wirtschaftlichen Sicherung der
Krankenhäuser – die verfassungsrechtliche Notwendigkeit gesetzgeberischen
Handelns“, so der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(DKG), Dr. Gerald Gaß.

Wichtig für den Gutachter ist auch, dass sich ebenfalls aus dem
Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Grundgesetz ein
verfassungsrechtliches Gebot entsteht, einen kalten Strukturwandel zu
verhindern. Das Sozialstaatsprinzip verlangt die Gewährleistung eines
gleichheitsgerechten Zugangs aller Menschen in diesem Land und ein
Existenzminimum von Krankenhauversorgung. Ein kalter Strukturwandel könnte dazu
führen, dass durch eine Mehrzahl von Insolvenzen in einem regionalen Gebiet
dieser Zugang gefährdet wäre.

„Unterbleibt die Ausfinanzierung der inflationsbedingten Kosten, werden die
Krankenhäuser in ihrem unternehmerischen Handeln massiv beschränkt und einem
ungeordneten, kalten Strukturwandel ausgesetzt. Damit wird nicht nur die
verfassungsrechtlich gebotene unternehmerische Freiheit der Krankenhäuser
verletzt, sondern auch die Sicherung der Patientenversorgung massiv gefährdet“,
warnt Gaß.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 24.05.2023

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