Az. S 3 KR 518/11: Sozialgericht Mainz nimmt entgegen anders lautender Entscheidungen des Bundessozialgerichtes eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkass
Az. S 3 KR 518/11: Sozialgericht Mainz nimmt entgegen anders lautender Entscheidungen des Bundessozialgerichtes eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen an (Justiz Rheinland-Pfalz).