Az. L 2 KR 66/16: Bei Aufnahme zur Shunt-Revision nach Verschluss sei als Hauptdiagnose T82.5 anzugeben, nicht N18.5
Az. L 2 KR 66/16: Bei Aufnahme zur Shunt-Revision nach Verschluss sei als Hauptdiagnose T82.5 anzugeben, nicht N18.5 (Urteilsbegründung).