Az. L 11 KR 610/21: Das Rubrum ist hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung nicht zu berichtigen
Az. L 11 KR 610/21: Ein nicht wirksam erhobene Klage - und damit die begehrte Rubrumsberichtigung - sei unzulässig (Urteilsbegründung).
Az. L 11 KR 610/21: Ein nicht wirksam erhobene Klage - und damit die begehrte Rubrumsberichtigung - sei unzulässig (Urteilsbegründung).