Az. L 1 KR 417/21: Die im Schockraum vorgenommenen medizinischen Maßnahmen und Untersuchungen begründen nicht bereits die Aufnahme in das Krankenhaus
Az. L 1 KR 417/21: Die Behandlung im Schockraum ist regelmäßig Teil der Notfallbehandlung und der Aufnahme des Patienten in die vollstationäre Versorgung vorgeschaltet (Urteilsbegründung).