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Chancen der Ambulantisierung nutzen

BVMed-Positionspapier zu AOP-Reform und Hybrid-DRGs (BVMed, PDF, 300 kB).



Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat sich in einem Positionspapier zur „AOP-Reform und sektorengleichen Vergütung ambulanter und stationärer Leistungen (Hybrid-DRGs)“ für eine stärkere Ambulantisierung medizinischer Leistungen ausgesprochen. Dabei müsse die Vergütung sachgerecht
kalkuliert und Medizinprodukte adäquat berücksichtigt werden. „Deutschland weiß inzwischen: Um effizient versorgen zu können, muss unsere Gesundheitsversorgung noch stärker
ambulantisiert werden - so wie es uns andere Länder vorleben.

Medizintechnischer Fortschritt schafft dafür die Grundlagen“, so
BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll. Aus Sicht des
deutschen Medizintechnik-Verbandes bedarf es aber einer sorgfältigen und
umfassenden Planung unter Einbeziehung der MedTech-Branche, um finanzielle
Fehlanreize zu vermeiden und ein hohes Qualitätsniveau zu sichern. Um
Leistungen verstärkt ambulant anzubieten, sind außerdem die notwendigen
strukturellen Voraussetzungen zu schaffen, beispielsweise die Definition
adäquater Nachsorgeprozesse. Das BVMed-Positionspapier kann unter
www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.

Damit die Ambulantisierung intensiver vorangetrieben werden kann, müssen
sektorale Versorgungsstrukturen aufgebrochen werden sowie finanzielle
Fehlanreize, beispielsweise nicht kostendeckende EBM-Vergütungen oder eine
fehlende Finanzierung der Medizinprodukte, abgebaut werden. „Die Rolle der
Medizinprodukte wird im Kontext der Ambulantisierung bisher nicht ausreichend
berücksichtigt – das müssen wir ändern. Denn erst durch moderne Medizintechnik
wird die Ambulantisierung in dem aktuell geplanten Ausmaß möglich. Wir müssen
den Einsatz und die Finanzierung frühzeitig mitdenken“, so Möll.

Der BVMed hat zehn Forderungen zur AOP-Reform und zur sektorengleichen
Vergütung aufgestellt, die im Positionspapier detailliert begründet werden:

1. Leistungen des AOP-Vertrags betriebswirtschaftlich abbilden
Medizinische Leistungen und Sachkosten müssen korrekt zugeordnet und
datenbasiert kalkuliert werden. Alle Medizinprodukte, die für die Erbringung
stationärer Leistungen erforderlich sind, müssen in der ambulanten
Leistungserbringung vollumfänglich refinanziert werden. Inkonsistenzen in den
Leistungsbeschreibungen und Ärzt:innengruppen-Zuordnungen müssen vermieden
werden.

2. Sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRGs) sachgerecht kalkulieren
Die einheitliche Vergütungssystematik muss auf Grundlage empirischer
Kostenkalkulation für identische ambulante und stationäre Leistungen angewendet
werden. Die Vergütung nach § 115f SGB V darf nicht aus dem EBM generiert
werden, sondern muss datenbasiert kalkuliert werden. Zusatzentgelte aus dem
DRG-System müssen berücksichtigt werden. Ambulante und stationäre
Fallpauschalen müssen mit Daten der gleichen Leistungsperiode weiterentwickelt
und abgestimmt werden.

3. Prozess zur Rekalkulation der sektorengleichen Vergütung entwickeln
Für Hybrid-DRGs und das aG-DRG-System muss eine harmonisierte
Kalkulationsmethodik entwickelt werden. Außerdem wird eine regelmäßige und
strukturierte periodengerechte Rekalkulation für sektorengleiche (Hybrid-DRG)
und stationäre (a/rG-DRG) Vergütung benötigt.

4. Medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstand einbinden
Zur Weiterentwicklung der ambulanten Leistungskataloge und
Vergütungsbestandteile muss ein strukturierter Dialog eingeführt werden.
Medizintechnischer Fortschritt muss bei der Weiterentwicklung der
sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRGs) und des AOP-Katalogs berücksichtigt
werden.

5. Investitionsmittel für eine sektorengleiche Vergütung erweitern und
aufstocken
Die Finanzierungslücke bei den Investitionskosten im stationären Sektor muss
geschlossen werden. Für den Ausbau ambulanter Versorgungsstrukturen müssen
zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die Investitionskosten für die
sachliche, digitale und medizintechnische Ausstattung aller Krankenhäuser und
integrierten Versorgungszentren muss auskömmlich finanziert werden. Die
Ausstattung der Infektionsschutzmaßnahmen muss gemäß den KRINKO-Empfehlungen in
Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz sichergestellt werden. Die Nutzung
stationär geförderter Investitionsgüter muss im ambulanten Bereich sanktionslos
ermöglicht werden.
[...]

Quelle: BVMed, 17.05.2023

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