Kodierung von Prozeduren und Abgrenzung zu Prozedurenkomponenten
Az. B 1 KR 6/22 R: Die Kodierung von Prozeduren knüpft an den jeweils definierten Eingriff an (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 6/22 R: Die Kodierung von Prozeduren knüpft an den jeweils definierten Eingriff an (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 6/22 R: Eine partielle Maxillektomie ist bei Korrektur des Nasenseptums oder der Concha nasalis mit 5-771.10 zusätzlich zu verschlüsseln (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 6/22 R: Eine partielle Maxillektomie ist nicht Teil eines Eingriffes an der unteren Nasenmuschel und daher separat zu kodieren (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 6/22 R: Es ist weder jeder einzelne Handgriff zu kodieren, noch werden alle zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlichen Maßnahmen insgesamt in einem OPS-Kode zusammengefasst (Terminbericht 1/23).
Az. B 1 KR 6/22 R: Ist die Teilentfernung des Oberkieferknochens integraler Bestandteil des OPS 5-214.6 und als Prozedurenkomponente nicht mit OPS 5-771.10 zusätzlich zu kodieren? (Terminvorschau 01/23).