Az. B 1 KR 2/18 R: TAVI sei der Schwerpunktversorgung der höheren Versorgungsstufen vorbehalten
Az. B 1 KR 2/18 R: TAVI müsse aufgrund der hohen Qualitätsvorgaben der Schwerpunktversorgung der höheren Versorgungsstufen vorbehalten bleiben, um die von der Krankenhausplanung intendierte Strukturqualität sicherzustellen (Urteilsbegründung).