Az. L 5 KR 622/16: § 275 Abs. 1c S. 4 sei nicht auf Prüffälle vor dem 01. Januar 2016 anzuwenden
Az. L 5 KR 622/16: § 275 Abs. 1c S. 4 sei nicht auf Prüffälle vor dem 01. Januar 2016 anzuwenden (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 622/16: § 275 Abs. 1c S. 4 sei nicht auf Prüffälle vor dem 01. Januar 2016 anzuwenden (Urteilsbegründung).
Az. L 10 KR 483/21 KH: Nachberechnung von 56.373,42 € aufgrund MD-ermittelter Beatmungsstunden ist rechtens (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 357/22: Ist die Krankenkasse bei fehlender Leistungsentscheidung gem. § 8 PrüfvV von der Aufrechnung nach Fristablauf ausgeschlossen? (KMH Medizinrecht).
Az. L 10 KR 646/22: Keine Nachberechnung (von Zusatzentgelten) gemäß § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 nach durchgeführter MDK-Prüfung (Urteilsbegründung).
Az. L 16 KR 485/22: Nach DKR D012i 2015 bedeute obligate Resistenzkodierung (hier: U80.-), dass diese Kodes bei jedem Vorliegen zwingend zu verschlüsseln sind (Urteilsbegründung).
Az. S 17 KR 600/21: Die Frist zur Mitteilung der abschließenden Leistungsentscheidung der Krankenkasse ist eine Ausschlussfrist (Quaas & Partner).
Az. L 5 KR 189/21: Nach- oder Umkodierung von Nebendiagnosen nur innerhalb des Fristenregimes des § 7 Abs. 5 PrüfV 2016 (Urteilsbegründung).
Az. S 2 KR 326/22: Aufrechnungsverbot wegen unwirksamer Regelungen in der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019? (Krahnert & Krahl).
Vorgehen des Medizinischen Dienstes: Wer prüft die Prüfer? (Krankenhausumschau 03/2024, PDF, 334 kB).
Az. L 10 KR 226/22: Der Wechsel vom MD-Begehungsverfahren in das schriftliche Verfahren außerhalb der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sechswochenfrist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V ist nicht zulässig (Urteilsbegründung).
Az. S 44 KR 1602/17: Bei verspäteter Einleitung eines Prüfverfahrens und vorheriger Erfüllung der Obliegenheiten muss das Krankenhaus nicht mehr mitwirken (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 357/22: Materielle Präklusion bei nicht fristgemäßer Mitteilung der abschließenden Entscheidung (Quaas & Partner).
Vereinbarung zur Übermittlung der beim Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen durch die MD an die Krankenkassen für die Durchführung der Erörterung nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom 04.12.2023 (PDF, 113 KB) (GKV-Spitzenverband, PDF, 113 kB).
Unzulässige Aufrechnung von Aufschlagszahlungen (Quaas & Partner).
Az. S 15 KR 1185/22 KH: Aufrechnung von Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V unwirksam (KMH-Medizinrecht).
Az. S 5 KR 1771/22: Präklusion und die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen zum OPS-Komplexkode (Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte).
Az. B 1 KR 8/23 R: Strafzahlungen für Rechnungsprüfverfahren vor 2022 sind unzulässig (Seufert-Law).
Ein Wechsel des Prüfverfahrens innerhalb der 6-Wochen-Frist ist nicht ausgeschlossen (Quaas & Partner).
Az. L 10 KR 32/22 KH: Eine nachgelagerte Unterlagenvorlage im Begehungsverfahren löst keine Präklusion aus (Urteilsbegründung).
Az. S 14 KR 818/21: Leistungsanspruch und der Erstattungsanspruch sind seitens der Krankenkasse genau zu benennen (Urteilsbegründung).
Leitsatz: 1. Für die Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach § 8 PrüfvV ist es grundsätzlich
erforderlich, dass die Krankenkasse den Anspruch in konkreter Höhe geltend macht.
2. Eine Mitteilung der konkreten Höhe des Anspruchs kann grundsätzlich nicht darin gesehen werden,
dass eine Krankenkasse vollumfänglich auf ein Gutachten des MDK verweist, welches auch eine
Übersicht der Groupingergebnisse mit Vergütungsvergleich zwischen der Abrechnung des MDK und
der Abrechnung des Krankenhauses enthält. Eine entsprechende Auslegung der Mitteilung der
Krankenkasse muss zumindest dann ausscheiden, wenn krankenhausindividuelle Zu- und Abschläge
zu berechnen sind, solche vom MDK nicht eingerechnet werden und den Beteiligten dadurch von
vornherein bewusst ist, dass das vom MDK festgestellte Groupingergebnis nicht mit der Höhe des
tatsächlichen - korrigierten - Vergütungsbetrages identisch sein kann.
3. Bei der elfmonatigen Frist des § 8 Satz 3 PrüfvV handelt es sich nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Satz 4 PrüfvV um eine Ausschlussfrist. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, ist
die Krankenkasse mit Einwendungen ausgeschlossen und nicht zur Verrechnung berechtigt.
Das SG verurteilte die Bekl., an die Kl. 19.601,42 € nebst zu zahlen.
Quelle: Sozialgericht Rostock, 12.09.2024
Az. S 30 KR 1042/21 und S 22 KR 1016/22: Wann beginnt die Verjährung für nachträglich abgerechnete Aufwandspauschalen? (Seufert Law).
Krankenhausabrechnungsprüfung: Keinerlei Qualitätsprüfungen und Fachkundenachweise bei den Ärzten des Medizinischen Dienstes (KU 09/23, PDF, 146 kB).
Az. S 45 KR 657/22: Fehlende Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach PrüfvV schließt Aufrechnung aus (Quaas & Partner).
Kein großer Wurf: Das Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b KHG (Krankenhaus-Umschau 08/2023, PDF, 171 kB).
Az. L 11 KR 281/21 KH: Die korrekte Kodierung der Hauptdiagnose Sepsis begründet den Anspruch auf die einwandfrei abgerechnete DRG T60E (PrüfvV 2016) (Urteilsbegründung).
Az. S 18 KR 732/22: Die Krankenkasse habe das gesetzliche Aufrechnungsverbot missachtet (Urteilsbegründung).