Az. B 1 KR 16/21 R: Es ist Obliegenheit des Krankenhauses, die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrags erforderlichen Unterlagen nach kursorischer Durchsicht zu ergänzen
Az. B 1 KR 16/21 R: Es ist Obliegenheit des Krankenhauses, die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrags erforderlichen Unterlagen nach kursorischer Durchsicht zu ergänzen (Urteilsbegründung).