Az. L 16 KR 550/19: Krankenkasse muss bei Erstattungsforderung falsche Kodierung der N18.3 beweisen
Az. L 16 KR 550/19: Bei uneindeutiger Konstellation (hier: Vorliegen der Chronizität einer N18.3) trägt die beklagte Krankenkasse die objektive Beweislast, wenn sie sich eines Erstattungsanspruches berühmt (Urteilsbegründung).