Az. L 9 KR 392/20: Keine TAVI-Leistungen ohne Herzchirurgie
Az. L 9 KR 392/20: Die Erbringung von TAVI-Leistungen an Kliniken ohne herzchirurgische Abteilung entsprach schon im Jahr 2014 nicht dem Qualitätsgebot (Urteilsbegründung).
Az. L 9 KR 392/20: Die Erbringung von TAVI-Leistungen an Kliniken ohne herzchirurgische Abteilung entsprach schon im Jahr 2014 nicht dem Qualitätsgebot (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 18/20 R: Das Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet, "den Weg des gesicherten Nutzens (TAVI-Eingriffe) zu gehen" (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 18/20 R: Verstoß gegen das Qualitätsgebot bei Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (TAVI) 2013 in einem Krankenhaus ohne herzchirurgische Fachabteilung (Urteilsbgeründung).
Az. B 1 KR 18/20 R: Die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (TAVI) in einem Krankenhaus ohne herzchirurgische Fachabteilung verstieß 2013 gegen das Qualitätsgebot (Terminbericht 33/21).
Az. B 1 KR 18/20 R: BSG zum Versorgungsauftrag für TAVI-Interventionen ohne eigene Fachabteilung Herzchirugie (Terminvorschau 33/21).
Az. B 1 KR 2/18 R: TAVI müsse aufgrund der hohen Qualitätsvorgaben der Schwerpunktversorgung der höheren Versorgungsstufen vorbehalten bleiben, um die von der Krankenhausplanung intendierte Strukturqualität sicherzustellen (Urteilsbegründung).
Az. L 8 KR 511/16: TAVI-Eingriffe seien eine interdisziplinäre Therapieform und damit nur in Krankenhäusern mit herzchirurgischer und kardiologischer Abteilung durchzuführen - ein alleiniger Versorgungsauftrag für Innere Medizin/Kardiologie reiche nicht aus (Urteilsbegründung).
Az. 10 K 5776/16.F: Trans-Katheter Aortenklappenimplantationen (TAVI) sind dem Fachgebiet Innere Medizin (Kardiologie) zuzurechnen (Medizinrecht RA Mohr).
Az. S 11 KR 127/13: TAVI-Leistungen (kathetergestützte Aortenklappenimplantation) durften vor Inkrafttreten der G-BA-Richtlinie zu minimal-invasiven Herzklappeninterventionen auch von Krankenhäusern erbracht werden, die über keine planerisch zugewiesene Fachabteilung Herzchirurgie verfügen (Medizinrecht RA Mohr).