Az. L 1 KR 267/17: T83.5 sei spezifischer als N39.0, weil zusätzlich ein Fremdkörper im Harntrakt enthalten sei
Az. L 1 KR 267/17: Und wieder T83.5 - ICD-10-GM enthalte keinen Kode, der nie zur Anwendung kommen könne... (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 267/17: Und wieder T83.5 - ICD-10-GM enthalte keinen Kode, der nie zur Anwendung kommen könne... (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 82/17 B: Harnwegsinfektion durch einen Nephrostomiekatheter sei nicht mit der Nebendiagnose T83.5 zu kodieren, da ein Katheter kein Implantat sei (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 27/18 R: Ist ein Nephrostomiekatheter ein Implantat i.S. des Diagnose-Schlüssels T83.5? (Terminvorschau).
Az. L 1 KR 238/15: Keine Kodierung der Nebendiagnose T83.5 bei einem Katheter - Ein Katheter ist kein Implantat (Urteilsbegründung).