Prüfquotenstatistik 1. Quartal 2024
Prüfquotenstatistik: Statistikdaten nach § 275c Abs. 4 SGB V (Betrachtetes Quartal: 1/2024, Anwendungsquartal: 3/2024) (GKV-Spitzenverband, PDF, 9,2 MB).
Prüfquotenstatistik: Statistikdaten nach § 275c Abs. 4 SGB V (Betrachtetes Quartal: 1/2024, Anwendungsquartal: 3/2024) (GKV-Spitzenverband, PDF, 9,2 MB).
Knapp 45 Prozent der Kliniken erreichen die 5-Prozent-Prüfquote (Bibliomedmanager).
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz: Ziel einer bedarfsgerechten Modernisierung der Krankenhauslandschaft bleibt unerreicht (Pressemeldung).
Rechnungsprüfungen im Krankenhaus Version 2024: MD-Management für Einsteiger und Fortgeschrittene (Buchhandel).
Krankenhausabrechnungsprüfung: Krankenkassen wollen Einzelfallprüfungen behalten (GKV-Spitzenverband, PDF, 177 kB).
Gezielte Prüfung auffälliger Krankenhausrechnungen weiter ermöglichen (VdEK).
Warum wir die Krankenhausabrechnungsprüfung im Einzelfall weiterhin brauchen (BKK Dachverband, PDF, 142 kB).
Warum es Streit um die Krankenhausrechnung gibt (Schwäbische Zeitung).
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Mainz sucht am Standort Mainz Sachbearbeiterinnen / Sachbearbeiter Rechnungsprüfung stationär (DRG M-Fälle) (m/w/d) (Stellenanzeige).
Statistikdaten nach § 275c Abs. 4 SGB V: Prüfquotenstatistik 4. Quartal 2023 (GKV-Spitzenverband, XLS, 9,7 MB).
Az. B 1 KR 32/22 R: Keine Aufwandspauschalen-Zahlungsverpflichtung für vor 2016 eingeleiteter sachlich-rechnerischer Rechnungsprüfung (Urteilsbegründung).
Warnhinweis: 1-Monatsfrist für den Widerspruch gegen die Ermittlung der Prüfquote durch den GKV-Spitzenverband (Medizinrecht RA Mohr).
Vorgehen des Medizinischen Dienstes: Wer prüft die Prüfer? (Krankenhausumschau 03/2024, PDF, 334 kB).
Az. B 1 KR 8/23 R: Aufschlagszahlungen erst ab 2022 gerechtfertigt (Urteilsbegründung).
Stationäre Abrechnungsprüfung (DRG und PEPP): Begutachtungsleitfaden 2024 des Medizinischen Dienstes (MD Bund, PDF, 796 kB).
Az. B 1 KR 8/23 R: Für eine vor dem 01.01.2022 eingeleitete Abrechnungsprüfung darf keine Strafzalung erhoben werden (Medizinrecht RA Mohr).
Vereinbarung zur Übermittlung der beim Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen durch die MD an die Krankenkassen für die Durchführung der Erörterung nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom 04.12.2023 (PDF, 113 KB) (GKV-Spitzenverband, PDF, 113 kB).
Stellungnahme zum Entwurf einer Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zur regelmäßigen Begutachtung zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275 d SGB V (StrOPS-RL) (DGfM, PDF, 404 kB).
Az. B 1 KR 8/23 R: Korrigierte Krankenhausabrechnungen und Aufschlagszahlungen (Terminbericht 41/23).
Az. B 1 KR 8/23 R, B 1 KR 9/23 und B 1 KR 11/23 R: BSG zur (zeitlichen und formellen) Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Aufschlagszahlung für eine beanstandete Krankenhausabrechnung (Terminvorschau 41/23).
Leitsatz: 1. Für die Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach § 8 PrüfvV ist es grundsätzlich
erforderlich, dass die Krankenkasse den Anspruch in konkreter Höhe geltend macht.
2. Eine Mitteilung der konkreten Höhe des Anspruchs kann grundsätzlich nicht darin gesehen werden,
dass eine Krankenkasse vollumfänglich auf ein Gutachten des MDK verweist, welches auch eine
Übersicht der Groupingergebnisse mit Vergütungsvergleich zwischen der Abrechnung des MDK und
der Abrechnung des Krankenhauses enthält. Eine entsprechende Auslegung der Mitteilung der
Krankenkasse muss zumindest dann ausscheiden, wenn krankenhausindividuelle Zu- und Abschläge
zu berechnen sind, solche vom MDK nicht eingerechnet werden und den Beteiligten dadurch von
vornherein bewusst ist, dass das vom MDK festgestellte Groupingergebnis nicht mit der Höhe des
tatsächlichen - korrigierten - Vergütungsbetrages identisch sein kann.
3. Bei der elfmonatigen Frist des § 8 Satz 3 PrüfvV handelt es sich nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Satz 4 PrüfvV um eine Ausschlussfrist. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, ist
die Krankenkasse mit Einwendungen ausgeschlossen und nicht zur Verrechnung berechtigt.
Das SG verurteilte die Bekl., an die Kl. 19.601,42 € nebst zu zahlen.
Quelle: Sozialgericht Rostock, 12.09.2024
Krankenhausabrechnungsprüfung: Keinerlei Qualitätsprüfungen und Fachkundenachweise bei den Ärzten des Medizinischen Dienstes (KU 09/23, PDF, 146 kB).
Az. S 11 KR 151/21: Krankenkasse muss geltend gemachte Ansprüche konkret benennen und beziffern (Medizinrecht Saarland).
Ziel der StrOPS-RL zur Vereinfachung der Krankenhausrechnungsprüfung habe sich ins Gegenteil verkehrt (KU 07/2023, PDF, 165 kB).
Az. S 1 KR 969/18: Krankenkasse kann sich bei Fristversäumnis nicht mehr auf die Einwendungen zur Wirtschaftlichkeit oder zur Rechnungskorrektur berufen (Medizinrecht RA Mohr).
Statistikdaten nach § 17c Abs. 6 KHG: Arbeitsblätter mit statistischen Daten zu Vorverfahren, Prüfanlässen, Prüfergebnissen, zum Nachverfahren und zu Strukturprüfungen i.R. von Krankenhausabrechnungsprüfungen 2022 (GKV-Spitzenverband, XLS, 99 kB).
Statistische Auswertungen zur Abrechnungsprüfung: Prüfquotenstatistik 1. Quartal 2023 (GKV-Spitzenverband, XLS, 8 MB).