Az. L 1 KR 267/17: T83.5 sei spezifischer als N39.0, weil zusätzlich ein Fremdkörper im Harntrakt enthalten sei
Az. L 1 KR 267/17: Und wieder T83.5 - ICD-10-GM enthalte keinen Kode, der nie zur Anwendung kommen könne... (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 267/17: Und wieder T83.5 - ICD-10-GM enthalte keinen Kode, der nie zur Anwendung kommen könne... (Urteilsbegründung).