Krankenkassen dürfen die Bezahlung von Krankenhausrechnungen nicht wegen Vorab-Prüfung verzögern
Az. L 16 KR 746/20: Kein Zurückbehaltungsrecht der Krankenkassen für NRW-Krankenhausabrechnungen (Urteilsbegründung).
Az. L 16 KR 746/20: Kein Zurückbehaltungsrecht der Krankenkassen für NRW-Krankenhausabrechnungen (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 448/17: Nachberechnungen bzw. Korrekturen seien nicht möglich, weil der Prüfvorgang mit der Vorlage des Gutachtens zur stationären Leistung ende (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 364/19: Bei einer therapeutischen Drainage (8-148.0) fließt Sekret über ein mittels Punktion eingebrachtes Schlauchsystem, bei einer therapeutischen Punktion (8-153) direkt durch die verwendete Hohlnadel (Urteilsbegründung).
Az. L 1 KR 197/15: Die Kodierung eines Keims ist ohne Ressourcenverbrach zulässig, sofern der Keim ursächlich für eine Krankheit ist (Urteilsbegründung).
S 15 KR 406/13: Sozialgericht Rostock zur Kodierbarkeit der Nebendiagnose J96.00 und zur Auslösung der Aufwandspauschale auch bei sachlich-rechnerischen Prüfung (Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern).
Az. S 41 KR 419/13: Unzulässigkeit der Leistungsklage wegen Nichtdurchführung des Schlichtungsverfahrens (Sozialgerichtsbarkeit).
Az. B 3 KR 21/12 R: Regelfrist von 6 Monaten bis zum Abschluss eines fristgerecht eingeleiteten MDK-Prüfverfahrens nach Zugang der vollständigen Krankenhausrechnung bei der Krankenkasse (Bundessozialgericht).
Az. B 3 KR 6/12 R, B 3 KR 7/12 R, B 3 KR 25/12 R, B 3 KR 22/12 R, B 3 KR 21/12 R: Terminvorschau des Bundessozialgerichtes auf fünf Klagen aus dem Bereich der Krankenhausabrechnung (Bundessozialgericht).
Az. L 2 KR 57/11: Einwendungsausschluss der Krankenkasse bei nicht zeitnaher Rechnungsprüfung durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) wegen Treuwidrigkeit - Zeitnahe: Abschluss innerhalb von 12 Wochen nach Einleitung des Prüfverfahrens (Medizinrecht RA Mohr).