Unterjährige Datenlieferung gem. § 24 Abs. 2 KHG InEK zum 15.06.2020
Unterjährige Datenlieferung gem. § 24 Abs. 2 KHG - Neue Informationen des InEK (InEK).
Mit Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drucksache 19/18967) wird in § 24 KHG eine Verpflichtung zur unterjährigen Lieferung von Daten gem. § 21 KHEntgG eingefügt. Die Änderung im § 24 KHG soll für eine fundierte und sachorientierte Überprüfung der
Auswirkungen der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
beschlossenen Maßnahmen“ eine aussagekräftige und belastbare
Informationsgrundlage schaffen. Daher sind von allen Krankenhäusern, die der
Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen, zum 15.06.2020
und zum 15.10.2020 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 KHEntgG zu liefern. Die
Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Unterstützung des Bundesministeriums für
Gesundheit und dessen Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen des
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes. Im Bereich Datenlieferung gem. § 24
KHG stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.
Quelle: InEK, 20.05.2020