Früherkennung von Zervixkarzinomen: Abrechnungsbestimmungen werden angepasst /> Klinische Kodierfachkraft m/w/d Katholische Hospitalvereinigung Ostwestfalen gGmbH />

GVWG: Neues Ersteinschätzungsverfahren für ambulante Notfälle kann nur ergänzen mydrg.de





groups

GVWG: Neues Ersteinschätzungsverfahren für ambulante Notfälle kann nur ergänzen

GVWG: Neues Ersteinschätzungsverfahren für ambulante Notfälle kann nur ergänzen (KKVD).



Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vorgelegt. Darin enthalten ist ein neuer Anlauf zur Reform der ambulanten Notfallversorgung. Zum Referentenentwurf findet heute eine Verbändeanhörung statt. Der Katholische Krankenhausverband
Deutschland (kkvd) fordert deutliche Änderungen am geplanten neuen
Ersteinschätzungsverfahren für Notfallambulanzen. Außerdem plädiert der Verband
dafür, die Ausnahmeregelung für Mindestmengen beizubehalten, um so die
flächendeckende Versorgung zu sichern.

Bernadette Rümmelin, Geschäftsführerin des kkvd: „Es ist sehr zu begrüßen, dass
das BMG von der Idee Integrierter Notfallzentren (INZ) Abstand nimmt. Sie in
gemeinsamer Trägerschaft von Kassen-ärztlichen Vereinigungen (KV) und Kliniken
einzurichten, ist in der Praxis nicht umsetzbar. Dass die Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) laut Referentenentwurf nun stattdessen ein
standardisiertes Verfahren zur Ersteinschätzung ambulanter Notfälle in
Krankenhäusern erarbeiten soll, ist ebenfalls nicht sinnvoll. Eine
Softwarelösung wie SmED, die im KV-Bereich bereits genutzt wird, passt nicht
mit den fachlichen Anforderungen der Ersteinschätzung in einer
Klinik-Notaufnahme zusammen. Gerade bei Symptomen, die auf unterschiedliche
Erkrankungen hindeuten können, weist das System Schwächen auf und ist zudem in
der Anwendung zu zeitaufwendig. So droht, dass eine lebensbedrohliche
Erkrankung nicht rechtzeitig erkannt wird.

Ein solches Tool kann weder die Dringlichkeitseinschätzung durch einheitliche
Triage-Verfahren der Notfallmedizin ersetzen, noch sollte es die Entscheidung
über die Behandlungsnotwendigkeit eines Patienten treffen. Diese Entscheidung
trifft das klinische Fachpersonal in Ansicht des Patienten. Gleichwohl kann ein
standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren die Abläufe in der Notaufnahme
sinnvoll unterstützen. Dazu muss es aber von allen beteiligten Akteuren,
Krankenhäusern und medizinischen Fachgesellschaften entwickelt werden und mit
bestehenden Triage-Modellen verzahnt sein. Haftungs- und Abrechnungsfragen
dürfen mit dieser Ersteinschätzung keinesfalls verknüpft sein.“

Im Gesetzentwurf ist außerdem vorgesehen, die gesetzliche Ausnahmeregelung für
Mindestmengen bei planbaren Leistungen zu streichen. Derzeit kann die für
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Leistungen bestimmen, bei denen die
Anwendung der Mindestmengen die flächendeckende Versorgung gefährden
würde.  

„Die bisherige Ausnahmeregelung ist wichtig, um eine gut erreichbare Versorgung
in der Fläche zu gewährleisten. Dadurch, dass die Länder über
Ausnahmeregelungen entscheiden, ist zudem sichergestellt, dass die regionale
Versorgungssicherheit der Bevölkerung bedacht wird. Wird diese Regelung
gestrichen, droht in einigen Regionen eine Verschlechterung der
Daseinsvorsorge und das Ziel der gleichwertigen Lebensverhältnisse wird
konterkariert“, so Rümmelin abschließend.

Der Katholische Krankenhausverband Deutschlands e. V. (kkvd) vertritt
bundesweit 262 Krankenhäuser an 345 Standorten sowie 53 Einrichtungen der
medizinischen Rehabilitation. Die Mitgliedseinrichtungen des kkvd haben rund
200.000 Mitarbeitende. Jährlich werden mehr als 3,5 Millionen Patienten
stationär und rund fünf Millionen Patienten ambulant versorgt.

Quelle: KKVD, 19.11.2020

« Früherkennung von Zervixkarzinomen: Abrechnungsbestimmungen werden angepasst | GVWG: Neues Ersteinschätzungsverfahren für ambulante Notfälle kann nur ergänzen | Klinische Kodierfachkraft m/w/d Katholische Hospitalvereinigung Ostwestfalen gGmbH »

Anzeige: ID GmbH
Anzeige