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Mindestmengenregelungen im GVWG nicht aufweichen

Mindestmengenregelungen im GVWG nicht aufweichen (VdEK).



Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) fordert, die im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) geplante Stärkung der Mindestmengenregelungen im Laufe des parlamentarischen Prozesses nicht wieder aufzuweichen. Entsprechende Forderungen dazu
kommen aus einigen Bundesländern. Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek, betonte: „Die mit dem GVWG beabsichtigte Stärkung der Mindestmengen für Operationen im Krankenhaus darf in
den Verhandlungen der Koalitionäre nicht wieder aufgeweicht werden. Zur
Stärkung von Versorgungsqualität und Sicherheit der Patientinnen und Patienten
ist es richtig, zukünftig keine Ausnahmen mehr zu ermöglichen. Mindestmengen
schützen die Patientinnen und Patienten etwa vor Komplikationen und Todesfällen
und bieten eine gute Basis, die qualitätsorientierte Gestaltung der
Krankenhauslandschaft zu befördern.“

Mindestmengen müssen erfüllt werden
Das gelte ausdrücklich auch für die im Gesetzentwurf bisher vorgesehene
Maßnahme, Ausnahmegenehmigungen der Länder für Krankenhäuser bei Nichterreichen
der Mindestmengen abzuschaffen, so Elsner. Bestrebungen, kurz vor Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens von der Abschaffung der Ausnahmeregelung Abstand zu
nehmen, lehnt der vdek ab. Elsner: „Es gibt keinerlei Gründe, Krankenhäusern
ausnahmsweise eine Operation zu ermöglichen, wenn sie nicht einmal die
Mindestmengen erfüllen. Denn es handelt sich immer um komplexe und planbare
Eingriffe, etwa eine Leber- oder Nierentransplantation, für die Patientinnen
und Patienten nach eigenen Aussagen auch bereit sind, längere Anfahrtswege in
Kauf zu nehmen, um von einer hohen Versorgungsqualität zu profitieren.“

Mindestmengen ausweiten und verbindlicher gestalten
Mindestmengen wurden 2006 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
eingeführt mit dem Ziel, Gelegenheitsversorgung zu verhindern und Risiken, die
mit selten durchgeführten Behandlungen verbunden sind, zu minimieren. Bislang
gibt es für sieben Bereiche Mindestmengen, unter anderem Leber- und
Nierentransplantationen, Versorgung Früh- und Neugeborener und
Knie-Endoprothesen. Weitere sind in Planung, etwa für kathetergestützte
Eingriffe an Herzklappen. Der G-BA legt Mindestmengen in einem aufwändigen
Verfahren fest, bewertet dabei den Zusammenhang zwischen Fallzahl und
Behandlungsqualität.

Die im GVWG vorgesehene Stärkung und die Erweiterung von Mindestmengen sind
notwendig, da diese noch nicht umfänglich ihre Wirksamkeit entfalten konnten.
So lag der Anteil der Krankenhäuser, die trotz der bestehenden Mindestmenge von
50 Eingriffen pro Jahr bei einer Knie-TEP dennoch Leistungen unterhalb dieses
Wertes erbringen, bundesweit bei 17 Prozent, in manchen Stadtstaaten sogar bei
30 Prozent. Das liegt neben den Ausnahmeregelungen der Landesbehörden auch an
dem komplizierten Verwaltungsverfahren, welches es Krankenkassen sehr schwer
macht, bei Unterschreitung der Mindestmenge gegen das Krankenhaus vorzugehen.
Bisher genügt die Prognose des Krankenhauses, dass es die Mindestmenge
voraussichtlich im nächsten Jahr erreicht. Ein gutes Signal für die Patienten
ist deshalb, dass nach dem GVWG-Entwurf der G-BA ab 2022 Regelbeispiele für
erhebliche begründete Zweifel an der Prognose festlegen soll.

Quelle: VdEK, 02.06.2021

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