Ambulante Strahlentherapie im stationären Setting nicht gesondert berechenbar
Az. B 1 KR 18/22 R: Ambulante Strahlentherapie ohne Versorgungsauftrag nicht abrechnungsfähig (KMH-Medizinrecht).
Az. B 1 KR 18/22 R: Ambulante Strahlentherapie ohne Versorgungsauftrag nicht abrechnungsfähig (KMH-Medizinrecht).
Az. L 1 KR 60/21: Die Fortführung einer ambulant begonnenen Strahlentherapie i.R. einer stationären Behandlung unterliege der Gesamtverantwortung und dem Therapiekonzept der Krankenhaus-Ärzte (BDO Legal).
Az. L 1 KR 60/21: Das LSG Hamburg bejaht eine Abrechnungsfähigkeit externer Strahlentherapie, sofern das Krankenhaus keinen entsprechenden Versorgungsauftrag habe und daher nicht zur Vorhaltung verpflichtet sei (Medizinrecht Saarland).
Kooperationen auf dem Prüfstand (BDO Legal).
Az. B 1 KR 15/21 R: Ort der Leistungserbringung und Wesentlichkeit der Leistung sind entscheidend (Seufert-Law).
Az. B 1 KR 15 /21 R: Eine nicht im Krankenhaus erbrachte ärztliche Leistung, für die auch keine Einrichtungen, Mittel und Dienste des Krankenhauses eingesetzt wurden, ist keine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 15/21 R: Krankenhäuser müssen wesentliche Leistungen des Versorgungsauftrages selbst erbringen (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 15/21 R: Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen zählen beispielhaft zu den unterstützenden und ergänzenden Leistungen (Medizinrecht RA Mohr).
Bestehende Kooperationen im Lichte der Rechtsprechung (Az. B 1 KR 15/21 R) kritisch überprüfen (Solidaris).
Az. B 1 KR 15/21 R: Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auf Dritte auslagern (Quaas & Partner).
Az. B 1 KR 15/21 R: Outsourcing verboten? (Seufert-Law).
Az. B 1 KR 15/21 R: Wesentliche Leistungen des Versorgungsauftrages dürfen Krankenhäuser nicht auf Dritte auslagern (Voelker Gruppe).
Az. B 1 KR 15/21 R: Das Krankenhaus habe für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten (D+B Law).
Krankenhäuser gliedertenn immer mehr Tätigkeiten an Tochterfirmen aus, um die Kosten zulasten der Beschäftigten zu drücken (Pressenachricht).
B 1 KR 15/21 R: Eine planvolle und regelmäßige Auslagerung von Leistungen des Versorgungsauftrages (hier: Strahlentherapie) an Dritte scheide aus (KMH-Medizinrecht).
B 1 KR 15/21 R, B 1 KR 26/21 R, B 1 KR 5/21 R, B 1 KR 14/21 R: Stationäre Abrechnung einer durch eine kooperierende Praxis erbrachten Strahlentherapie, Rückerstattung und Schadenersatz für Behandlung durch vermeintlichen Krankenhausarzt, primäre Fehlbelegung bei Erforderlichkeit (lediglich) teilstationärer Krankenhausbehandlung, Fallzusammenlegung bei FPV-Ausnahmetatbestand aufgrund fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens (Terminvorschau 16/22, PDF, 188 kB).