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Länderanteil bei Schwangerschaftsabbruch gem. § 24b SGB V

Länderanteil bei Schwangerschaftsabbruch gem. § 24b SGB V (InEK).



Gemäß § 24b SGB V haben Versicherte unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Krankenkasse dabei nicht die mittleren Kosten der in § 24b Abs. 4
Satz 1 und 2 SGB V genannten Leistungen für den Tag, an dem der Abbruch
vorgenommen wird. Das InEK wurde mit § 24b Abs. 4 Satz 4 SGB V beauftragt, die
Kosten der vom Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ausgenommenen
Leistungen zu kalkulieren und das Berechnungsergebnis zu veröffentlichen.

Die Kosten der in § 24b Abs. 4 SGB V genannten Leistungen wurden für das Jahr
2020 auf Basis von 271 plausiblen Fällen aus dem Datenjahr 2018, die an einem
Pflegetag stationär behandelt wurden, ermittelt. Die Kalkulation wurde auf die
Kosten der Operation und einen Pflegetag begrenzt. Angefallene Kosten für die
Behandlung von Komplikationen bei Schwangerschaftsabbrüchen sowie Kosten von
Fällen, welche keine typischen Leistungen erhielten oder keine typischen
Diagnosen trugen, wurden nicht berücksichtigt. Das Berechnungsergebnis für das
Jahr 2020 (Länderanteil bei Schwangerschaftsabbruch gem. § 24b SGB V) beträgt
657,85 €.

Quelle: InEK, 21.10.2019

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