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Neuregelungen im Bereich der Gesundheit und Pflege

Neuregelungen im Bereich der Gesundheit und Pflege (Bundesgesundheitsministerium).



Ab dem 1. Januar 2020 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen. Der Besuch beim Arzt, das Krankenhaus um die Ecke, Angehörige in der Pflege – Gesundheit geht alle an. Deswegen muss der Staat in diesem lebenswichtigen
Bereich funktionieren. Dafür haben wir in 20 Monaten 20 Gesetze auf den Weg
gebracht. Das macht die Versorgung ganz konkret besser. Mit der Telefonnummer
116117 haben Versicherte ab Januar für Termine und in Notfällen rund um die Uhr
eine Anlaufstelle. Krankenhäuser bekommen das Geld, um zusätzliche Pflegekräfte
einzustellen. Und Ärzte können sinnvolle Apps auf Rezept verschreiben. Jede
Reform hilft, unser Gesundheitssystem fit zu machen für die 20er Jahre.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn
Terminservicestelle - die zentrale Anlaufstelle der Patienten
Damit Patientinnen und Patienten schneller Arzttermine bekommen, sind die
Terminservicestellen täglich an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden bundesweit
einheitlich über die Telefonnummer 116117 erreichbar. Zusätzlich wird es
möglich sein, Termine online zu vereinbaren.

In Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an
Arztpraxen oder Notfallambulanzen oder auch an Krankenhäuser vermittelt. Diese
Regelungen wurden mit dem „Gesetz für schnellere Termine und bessere
Versorgung“ (TSVG) beschlossen und müssen bis zum 1. Januar 2020 umgesetzt
sein.

Pflegepersonalkosten werden umfassend finanziert
Um die Pflege im Krankenhaus zu verbessern, werden die Personalkosten für die
Pflege am Bett jedes einzelnen Krankenhauses ermittelt und sind von den
Kostenträgern zu finanzieren. Krankenhäuser und Kostenträger vor Ort
vereinbaren die Pflegepersonalausstattung auf bettenführenden Stationen als
krankenhausindividuelle Kostenerstattung (Pflegebudgets). Die Fallpauschalen
werden um diese Pflegepersonalkosten bereinigt. Die Regelungen sind Teil des
„Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals“

Rund 120 Krankenhäuser in dünn besiedelten Regionen erhalten einen zusätzlichen
jährlichen Zuschuss von 400.000 Euro.

Um in pflegesensitiven Krankenhausbereichen eine Mindestausstattung mit
Pflegepersonal sicherzustellen, werden seit 2019 schrittweise
Pflegepersonaluntergrenzen eingeführt. Für die Bereiche Neurologie,
neurologische Frührehabilitation, Schlaganfalleinheit und Herzchirurgie werden
die Mindestgrenzen per Verordnung neu festgelegt.

Damit Leiharbeit im Krankenhaus die Ausnahme bleibt, werden die Kosten für
Leiharbeit nur noch bis zur Höhe des Tariflohns vergütet. Auch
Vermittlungsprovisionen für Leihpersonal werden nach den mit dem
MDK-Reformgesetz umgesetzten Regelungen nicht finanziert.

Ausbildungen der Pflegeberufe werden reformiert
Um die Ausbildungen in der Kranken-, Alten und Kinderpflege an die fachlich
gestiegenen Anforderungen an die Versorgung in der Pflege anzupassen und den
Beruf insgesamt attraktiver zu machen, startet eine neue moderne Ausbildung.
Nach dem Mitte 2017 beschlossenen „Gesetz zur Reform der Pflegeberufe“ werden
die bisherigen Ausbildungen zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung
zusammengeführt. Alle Auszubildenden erhalten zunächst zwei Jahre lang eine
gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung.

Auszubildende, die im dritten Jahr die generalistische Ausbildung fortsetzen,
erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Möglich
ist auch ein gesonderter Abschluss in der Altenpflege- oder der Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege, wenn sie für das dritte Ausbildungsjahr eine
entsprechende Spezialisierung wählen.

Eine kostenfreie Ausbildung wird gewährleistet: Auszubildende haben Anspruch
auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Lehr- und Lernmittel werden
finanziert, Schulgeld darf nicht erhoben werden.

Apps auf Rezept und weitere digitale Regelungen
Ärztinnen und Ärzte können künftig digitale Anwendungen, beispielsweise
Tagebücher für Diabetiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck
verschreiben. Damit Patientinnen und Patienten sichere Apps schnell nutzen
können, wird mit dem „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung
und Innovation“ (DVG) für die Hersteller ein neuer, zügiger Weg in die
Erstattung geschaffen: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) prüft Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit
der Produkte. Innerhalb eines Jahres muss der Hersteller nachweisen, dass die
App die Versorgung verbessert.

Die Krankenkassen können ihren Versicherten Angebote zur Förderung der
digitalen Gesundheitskompetenz machen. Versicherte können sich damit im Umgang
etwa mit Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte schulen
lassen.

Ärztinnen und Ärzte dürfen auf ihrer Internetseite über ihre Videosprechstunden
informieren.

Ein freiwilliger Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann elektronisch
erfolgen.

Vor einem Krankenhausaufenthalt können Versicherte Wahlleistungen elektronisch
vereinbaren. Für weitere Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel oder häusliche
Krankenpflege kann die elektronische Verordnung erprobt werden.

Damit der Wissenschaft in einem geschützten Raum aktuelle Daten für neue
Erkenntnisse zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen,
fassen die Krankenkassen Abrechnungsdaten pseudonymisiert zusammen. Die Daten
können der Forschung in Form von anonymisierten Ergebnissen zugänglich gemacht
werden.

Patienten sollen schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren. Darum
wird der Innovationsfonds bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich verlängert.

Die IT-Sicherheit in den Arztpraxen wird nachhaltig gestärkt. Die
Selbstverwaltung schreibt verbindliche IT-Sicherheitsstandards fest. Damit
können zertifizierte Dienstleister die Praxen bei der Umsetzung unterstützen.

Versorgung wird gezielt weiter verbessert
Die Medizinischen Dienste, die im Auftrag der Krankenkassen tätig werden,
werden alle zu eigenständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mit dem
„Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen“ (MDK-Reformgesetz) werden die
Medizinischen Dienste organisatorisch von den Krankenkassen gelöst. Dieses
gewährleistet ihre Unabhängigkeit und stärkt sie in ihrer Aufgabenwahrnehmung.

Menschen mit Implantaten sollen schnell über mögliche Risiken oder
Komplikationen mit dem jeweiligen Produkt informiert werden können. Das „Gesetz
zur Errichtung eines Implantateregisters“ regelt den Aufbau und die Funktion
eines solchen Registers.

Damit der medizinische Fortschritt schneller in die vertragsärztliche
Versorgung kommt, muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Bewertung
neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in zwei statt bisher drei Jahren
abschließen.

In der studentischen Krankenversicherung wird die bisherige Begrenzung bis zum
14. Fachsemester mit dem MDK-Reformgesetz gestrichen.

Durch eine Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes behalten Frauen, die bei einer
Immunprophylaxe in der ehemaligen DDR mit Hepatitis-C infiziert wurden und
deren Gesundheitszustand sich gebessert hat, durch die Einführung eine
Bestandsschutzregelung weiterhin oder wieder ihre monatliche Rente.

Verbesserungen für weitere Berufe des Gesundheitswesens:
Hebammen werden in Zukunft in einer hochschulischen Ausbildung mit hohem
Praxisanteil ausgebildet Das duales Studium wird mit einer staatlichen Prüfung
und einem Bachelor abgeschlossen. Das Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung
sieht eine Vergütung der Studierenden während der gesamten Dauer des Studiums
vor.

Im Notfallsanitätergesetz wird die Frist, in der sich Rettungsassistentinnen
und Rettungsassistenten zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter
weiterqualifizieren können, um drei Jahre bis 2023 verlängert.

Damit künftig mehr Kinder- und Jugendärzte zur Verfügung stehen, müssen
jährlich mindestens 250 angehende Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten
Plätze in der Förderung der Weiterbildung in der ambulanten fachärztlichen
Versorgung aufgenommen werden. Das wird mit dem MDK-Reformgesetz geregelt.

Bessere Vergütung für Apotheken
Der Not- und Nachtdienst in den Apotheken wird besser vergütet. Der
Festzuschlag steigt nach der Verordnung zur Änderung der
Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung pro abgegebenem
verschreibungspflichtigem Arzneimittel von 16 auf 21 Cent.

Für Betäubungsmittel und andere dokumentationsaufwändige Arzneimittel erhalten
Apotheken nach der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der
Arzneimittelpreisverordnung einen Zuschlag von 4,26 Euro (bisher 2,91 Euro).

Entlastung für Betriebsrenten
Pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner werden bei den
Krankenkassenbeiträgen entlastet: Betriebsrenten bis 159 Euro im Monat bleiben
frei von Krankenkassenbeiträgen. Erst bei Überschreiten des Freibetrags sind
künftig Beiträge zu zahlen. Im Ergebnis zahlen Betriebsrentner mit Beträgen bis
318 Euro im Monat damit maximal die Hälfte der bisherigen
Krankenkassenbeiträge. Auch Bezieher höherer Betriebsrenten und von
Einmalzahlungen werden durch das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in
der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen
Altersvorsorge“ entlastet. (Der 2. Durchgang im Bundesrat steht noch aus)

Gesundheitliche Selbsthilfe wird gestärkt
Organisationen der gesundheitlichen Selbsthilfe erhalten eine höhere Förderung
durch die Krankenkassen: 70 statt bisher 50 Prozent der Basisfinanzierung (z.B.
Raummiete, Materialkosten) werden übernommen. Das sieht das TSVG vor.

Zudem sind die Krankenkassen mit dem DVG verpflichtet, in der gesundheitlichen
Selbsthilfe verstärkt digitale Anwendungen (z.B. Internetforen) zu fördern.

Finanzen der Krankenkassen
Der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen
Krankenversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent angehoben. Das
hat das BMG im Bundesanzeiger bekanntgeben. Wie hoch der individuelle
Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre
Mitglieder selbst fest. Allerdings dürfen Krankenkassen mit Finanzreserven von
mehr als einer Monatsausgabe (dies sind aktuell deutlich mehr als die Hälfte
aller Krankenkassen) ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben.

Außerdem sind die Krankenkassen mit dem MDK-Reformgesetz zum schrittweisen
Abbau überschüssiger Finanzreserven verpflichtet. Somit profitieren deren
Versicherte zeitnah bei der Festlegung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, 13.12.2019

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