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G-BA schafft Voraussetzungen für Krankengeldanspruch von Begleitpersonen

Stationäre Behandlung von Menschen mit Behinderung: G-BA schafft Voraussetzungen für Krankengeldanspruch von Begleitpersonen (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung ab dem 1. November 2022 bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschreibt nun in einer neuen Richtlinie, wann eine Begleitung bei einem stationären
Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für die Patientin oder den Patienten als auch für die mitaufgenommene Begleitperson
zu verfassen sind.

Welcher Personenkreis von Menschen mit Behinderung kann beim
Krankenhausaufenthalt begleitet werden?
Aus medizinischen Gründen kann eine Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt
notwendig sein bei Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung
oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute
Bezugsperson unterstützt werden müssen. In seiner Richtlinie konkretisiert der
G-BA drei Fallgruppen:

Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche
Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten,
Begleitung, damit die Patientin oder der Patient die mit ihrer
Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser meistern kann,
insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit sowie
Begleitung, um die Patientin oder den Patienten während der
Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder
zur Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.
Die in den jeweiligen Fallgruppen aufgeführten Schädigungen und
Beeinträchtigungen begründen jeweils für sich alleine als auch in ihrer
Kombination die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme einer
Begleitperson.

Wie bescheinigen Praxen gegenüber dem Krankenhaus den medizinischen Bedarf
einer Begleitung?
Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus
kann im Zusammenhang mit der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf dem
dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt
werden: aufgrund von mindestens einem medizinischen Kriterium der Fallgruppen
oder einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung. Zudem ist es
möglich, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten
Krankenhauseinweisung medizinisch einzuschätzen und festzustellen. Befristet
für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält die Patientin oder der Patient dann
eine entsprechende Bescheinigung.

Wer kommt als Begleitperson in Frage?
Wer als Begleitperson in Frage kommt, ist bereits gesetzlich geregelt: Das kann
eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger wie zum Beispiel Eltern,
Geschwister und Lebenspartner sein oder eine Person aus dem engsten
persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen
Angehörigen besteht.

Von wem erhält die Begleitperson ihre Bescheinigung für die Krankenkasse und
den Arbeitgeber?
Das Krankenhaus bescheinigt der Begleitperson für den Krankengeldantrag bei
ihrer Krankenkasse, dass ihre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig
ist. Dies kann im Vorfeld oder während der Krankenhausbehandlung geschehen. Bei
Bedarf kann sich die Begleitperson für ihren Arbeitgeber auch eine
Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen
lassen.

Wann tritt die neue Richtlinie des G-BA in Kraft?
Der Beschluss zur Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL)
wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt.
Bei Nichtbeanstandung wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt –
gegebenenfalls auch rückwirkend – am 1. November 2022 in Kraft.

Hintergrund
Der Gesetzgeber sieht in § 44b SGB V ab 1. November 2022 einen
Krankengeldanspruch für Personen vor, die Versicherte aus medizinischen Gründen
bei einer stationären Behandlung begleiten und die aus dem engsten persönlichen
Umfeld der Betroffenen stammen. Gesetzliche Voraussetzung für den
Krankengeldanspruch nach § 44b Absatz 1 Satz 1 SGB V ist unter anderem, dass
bei der oder dem stationär behandlungsbedürftigen Versicherten eine Behinderung
im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX vorliegt.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 18.08.2022

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