Überlastung der Kinderkliniken /> Kurzstationäre Grund- und Übergangsversorgung: eine Übersicht />

Vorkaufsrecht zu Unrecht ausgeübt mydrg.de





local_hospital

Vorkaufsrecht zu Unrecht ausgeübt

Stadt Selters durfte Vorkaufsrecht bei der Weiterentwicklung des Evangelischen Krankenhauses nicht ausüben (Verwaltungsgericht Koblenz).



Die Stadt Selters hat ein Vorkaufsrecht zu Unrecht zugunsten der Weiterentwicklung des Standortes des Evangelischen Krankenhauses ausgeübt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer hiergegen gerichteten Klage statt. Die Stadt Selters erließ im Jahr 2020 für den Bereich ihrer
historischen Innenstadt eine Vorkaufsrechtssatzung, ohne das Gelände des Evangelischen Krankenhauses in den Geltungsbereich einzubeziehen. Nachdem es zu einem
Kaufvertrag zwischen den Klägern und den Beigeladenen über ein unmittelbar an
das Krankenhausgelände angrenzendes Grundstücks gekommen war, welches innerhalb
des Geltungsbereiches der Vorkaufsrechtssatzung liegt, übte die beklagte Stadt
ein Vorkaufsrecht aus. In der Sitzungsvorlage zu diesem Beschluss ist
ausgeführt, das in Rede stehende Grundstück solle dem Evangelischen Krankenhaus
Selters zur Erweiterung der Liegenschaft zur Verfügung gestellt werden. Gegen
die entsprechenden Bescheide erhoben die Kläger Widerspruch und, da über diesen
nicht entschieden worden war, beim Verwaltungs­gericht Koblenz
Untätigkeitsklage.

Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte habe das Vorkaufsrecht nicht ausüben
dürfen, weil dies vorliegend nicht dem Wohl der Allgemeinheit entspreche, so
die Koblenzer Richter. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Maßnahme mit den
Zielen der Vorkaufsrechtssatzung in Einklang stehe. Aus deren Begründung ergebe
sich jedoch nicht, dass sie auch der Sicherung und Weiterentwicklung des
Krankenhausstandortes dienen solle. Darüber hinaus spreche der Umstand, dass
das gesamte Krankenhausgelände außerhalb des Geltungsbereiches der
Vorkaufsrechtssatzung gelegen sei, ebenfalls dafür, dass der Satzungsgeber mit
dem Erlass der Vorkaufsrechtssatzung nicht die Erweiterung des Krankenhauses
habe sicherstellen wollen.

Gegen die Entscheidung ist die Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragt worden.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Oktober 2022, 1 K 456/22.KO)

Die Entscheidung 1 K 456/22.KO kann hier abgerufen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, 14.11.2022

« Überlastung der Kinderkliniken | Vorkaufsrecht zu Unrecht ausgeübt | Kurzstationäre Grund- und Übergangsversorgung: eine Übersicht »

Anzeige: ID GmbH
Anzeige