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BDPK zu Neurologisch-neurochirurgischer Fruehrehabilitation und Fixkostendegressionsabschlag

BDPK zu Neurologisch-neurochirurgischer Frührehabilitation und Fixkostendegressionsabschlag (Pressemitteilung).



Der Deutsche Bundestag befasst sich in der heutigen ersten Lesung mit dem Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG). In diesem Zusammenhang weist der Bundesverband Deutscher Privatkliniken auf dringenden Änderungsbedarf an zwei Stellen hin.

Medizinische Versorgungszentren

Der Gesetzentwurf plant Einschränkungen für die Zulassung von Medizinischen
Versorgungszentren (MVZ), wenn angestellte Ärzte ausscheiden und eine
Nachbesetzung vorgesehen ist. Anders als bisher soll eine Nachbesetzung nur
noch möglich sein, wenn ihr der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen
Vereinigung auch unter Bedarfsgesichtspunkten zustimmt. Würde dies Realität,
könnte der Zulassungsausschuss künftig die Fortführung eines bereits
zugelassenen MVZ bei einem einfachen Mitarbeiterwechsel untersagen. Zudem sind
langwierige Prüfungen durch den Zulassungsausschuss zu befürchten. Eine
Neubesetzung könnte erheblich verzögert, wenn nicht sogar verhindert werden.
Der Fortbestand und die Weiterentwicklung von rund 1.200 Medizinischen
Versorgungszentren in der Trägerschaft von Krankenhäusern wäre gefährdet.

Neurologische Frührehabilitation und Fixkostendegressionsabschlag

Ein dringender Handlungsbedarf besteht beim Fixkostendegressionsabschlag für
Leistungen der Neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation nach
Schlaganfällen, Hirnblutungen und Gehirnoperationen. Diese Leistungen müssen
dringend vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen werden. Dieser Forderung
liegt zugrunde, dass die Krankenhäuser, in der Regel spezialisierte
Fachkliniken, die Zahl der zu behandelnden Patienten nicht beeinflussen können.
Der wesentliche Punkt für die Einführung des Fixkostendegressionsanschlages
war, den Krankenhäusern Anreize für Fallzahlsteigerungen zu nehmen. Diesen
Zusammenhang kann man bei der Weiterbehandlung von Schlaganfallpatienten sicher
nicht herstellen. Wesentlich für eine erfolgreiche Behandlung der Patienten ist
eine zügige Anschlussversorgung mit den Methoden der
Neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation. Neurologische
Frührehabilitation ist die Behandlungsvariante der Wahl und hilft, Pflegebedarf
zu reduzieren. In Zeiten des Pflegemangels wird betroffenen Patienten die
Rückkehr in ein selbständiges Leben ermöglicht und die Pflegeversicherung
entlastet. Die Leistungen werden in der Regel in spezialisierten neurologischen
Fachkliniken erbracht, was dem politischen Wunsch entspricht. Der
Fixkostendegressionsabschlag gefährdet Fachkliniken existenziell und
konterkariert damit die gewollte Spezialisierung und die damit verbundene
Konzentration von Leistungen. Ohne eine Änderung muss damit gerechnet werden,
dass Kliniken dazu übergehen, zur Vermeidung des Fixkostendegressionsabschlags
die Aufnahme von Patienten zu steuern.

Die negativen Folgen für die Versorgung von Schlaganfallpatienten werden auch
in einem Fernsehbeitrag im ARD-Mittagsmagazin deutlich, der hier abgerufen
werden kann (ab Minute 11:30 bis 18:30). Das TSVG sollte deshalb genutzt
werden, Leistungen der neurologischen Frührehabilitation gesetzlich vom
Fixkostendegressionsabschlag auszunehmen.

Quelle: Pressemitteilung, 13.12.2018

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