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Medizinischer Notfall oder nicht?

Medizinischer Notfall oder nicht? G-BA definiert Vorgaben für die Ersteinschätzung in Notaufnahmen (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat entsprechend seines gesetzlichen Auftrags Vorgaben für ein qualifiziertes und standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren in Notaufnahmen von Krankenhäusern definiert. Er beschloss unter anderem Mindestanforderungen an das Verfahren, das digitale Assistenzsystem und die Qualifikation des beteiligten medizinischen Personals. Mit Hilfe des Ersteinschätzungsverfahrens soll schnell und verlässlich
beurteilt werden, wie dringend bei Hilfesuchenden der Behandlungsbedarf ist.
Nur wenn ein sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wird, soll die Patientin
oder der Patient ambulant im Krankenhaus behandelt oder ggf. auch stationär
aufgenommen werden. In allen anderen Fällen soll die Behandlung grundsätzlich
in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen. Der Beschluss des G-BA sieht für
die Krankenhäuser verschiedene Übergangsfristen vor, um beispielsweise das
benötigte Personal weiterzubilden und ein digitales Assistenzsystem zu
implementieren.

Dazu Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Mit den
bundeseinheitlichen Vorgaben für ein Ersteinschätzungsverfahren in Notaufnahmen
haben wir heute als Gemeinsamer Bundesausschuss einen weiteren wichtigen
Baustein für eine umfassende Reform der Notfallversorgung beschlossen. Das neue
Verfahren im Krankenhaus soll sicherstellen, dass Hilfesuchende gut versorgt
werden – bei medizinisch dringendem Bedarf direkt in der Klinik, ansonsten
durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte. Unsere generellen Anforderungen an
Notfallstrukturen in Krankenhäusern, die unter anderem eine Zentrale
Notaufnahme vorsehen, greifen bereits seit 2018.

Das Beratungsverfahren für die neue Richtlinie war nicht einfach, denn
natürlich ist jedes Detail für einen so sensiblen Prozess wie der Einstufung
des medizinischen Behandlungsbedarfs hoch relevant. Aus meiner Sicht haben wir
im Ergebnis aber eine gute Lösung gefunden, die auch den Bedenken der
Krankenhäuser, die die Vorgaben ja erfüllen müssen, mit Übergangsregelungen
Rechnung trägt. Eine Herausforderung war es, den kurzfristig geänderten
Regelungsauftrag des Gesetzgebers an uns umzusetzen – zumal die
Interpretationen, was das in der Folge konkret bedeutet, ganz unterschiedlich
ausfielen. Aber auch das gelang.

Im Vorfeld des heutigen Beschlusses waren Stimmen zu hören gewesen, ob
Regelungen des G-BA angesichts der anstehenden Krankenhausreform verzichtbar
sind – dem ist nicht so. Denn erstens ist derzeit offen, wann die Reform
tatsächlich stehen wird. Und zweitens wird es einige Jahre dauern, bis die für
die Krankenhausreform angedachten Strukturveränderungen reale Versorgungspraxis
sind. Angesichts von überfüllten Notaufnahmen braucht es auch für diese
Übergangszeit praktikable und sachgerechte Lösungen.“

Weiterleitung in die vertragsärztliche Versorgung
Bereits jetzt wird in Notaufnahmen die Dringlichkeit einer ärztlichen,
unmittelbar notwendigen Behandlung mit Hilfe von sogenannten Triagesystemen
festgestellt: So werden Hilfesuchende mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung
oder Verletzung schnellstmöglich identifiziert und behandelt.

Bei Hilfesuchenden, bei denen kein sofortiger Behandlungsbedarf besteht,
schließt sich zukünftig ein erweitertes Ersteinschätzungsverfahren an, das
aufbauend auf dem Ergebnis der Triage das Zeitfenster bis zur Behandlung und
die Versorgungsebene vorgibt. Je nachdem, ob eine ärztliche Behandlung
innerhalb von 24 Stunden beginnen sollte oder nicht, werden zwei sogenannte
Dringlichkeitsgruppen unterschieden:

Bei Dringlichkeitsgruppe 1 sollte die Behandlung innerhalb von 24 Stunden
beginnen: Entweder ambulant im Krankenhaus oder in einer im oder am Krankenhaus
gelegenen Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beziehungsweise
einem entsprechenden Medizinischen Versorgungszentrum des Krankenhauses.
Bei Dringlichkeitsgruppe 2 ist keine Behandlung innerhalb von 24 Stunden
erforderlich. Die Versicherten erhalten einen Vermittlungscode, mit dem sie
über die Terminservicestelle der KV einen Termin buchen können.
Grafik zum Ersteinschätzungsverfahren in Notaufnahmen: Medizinischer Notfall
oder nicht?

G-BA Notfall Ersteinschätzung

Grafik zum Download
(PDF 178,51 kB)

Inkrafttreten
Die Richtlinie des G-BA tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für
Gesundheit und anschließender Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund: Auftrag des G-BA zum Ersteinschätzungsverfahren
Gesetzliche Grundlage des Beschlusses zum Ersteinschätzungsverfahren ist § 120
Absatz 3b SGB V, zuletzt geändert durch das Pflegeunterstützungs und
-entlastungsgesetz. Danach hat der G-BA Vorgaben zur Durchführung einer
qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des medizinischen
Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden zu beschließen, die sich zur Behandlung
eines Notfalls an ein Krankenhaus wenden.

Ergänzend finden Sie eine Grafik zum zukünftigen Ersteinschätzungsverfahren auf
der Website des G-BA.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 06.07.2023

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