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Werbemaßnahmen der Krankenkassen nur in bestimmten Grenzen zulässig

Die Gesetzlichen Krankenversicherungen sollen weniger Mittel für Werbung verwenden (Bundestag).



Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sollen nach Auffassung des Petitionsausschusses weniger Beitragsmittel für Werbung aufwenden. In der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) als Material zu überweisen, „soweit es um die weitere Begrenzung der Verwendung von Beitragsmitteln für Werbemaßnahmen und Werbegeschenke geht“, und das Petitionsverfahren „im Übrigen
abzuschließen“.

Der Petent wollte mit seiner öffentlichen Eingabe (ID 119479) erreichen, „dass
den gesetzlichen Krankenkassen jegliche Art von Werbung, insbesondere teure
TV-Werbung und Werbung in Fußballstadien, untersagt wird“. In der
Krankenversicherung bestehe Versicherungspflicht, heißt es in der Petition. Ein
Versicherter, der aufgrund von Werbung die gesetzliche Krankenkasse wechselt,
fehle dafür seiner bisherigen Krankenkasse. „Es ist also ein Nullsummenspiel“,
befindet der Petent. Die Kosten für Werbung würden der Versichertengemeinschaft
aufgebürdet und müssten über die Beiträge getragen werden. Wenn eine
Krankenkasse TV-Werbung macht, zahlten das über den Kostenausgleich zwischen
den Krankenkassen sogar die Beitragszahler der anderen Krankenkassen mit. Nicht
zuletzt fehlten die Werbemittel im Gesundheitswesen, heißt es in der Vorlage.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss
unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des BMG: Der Wettbewerb der
Krankenkassen diene dem Ziel, „das Leistungsangebot und die Qualität der
Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu
erhöhen“. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Krankenkassen nicht nur die
gesetzlich geregelten Pflichtleistungen, sondern in einem gewissen Umfang auch
freiwillige Leistungen - wie beispielsweise die Kostenübernahme für
gesundheitsfördernde Kurse, professionelle Zahnreinigungen oder bestimmte
medizinische Vorsorgeleistungen - anbieten können. Daher müsse es einer
Krankenkasse möglich sein, ihr eigenes Profil und das damit zusammenhängende
Leistungsspektrum nach außen hin für potentielle Neumitglieder darzustellen.

Mit dem Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen
Krankenversicherung seien erstmals die grundsätzlichen Zwecke und Schranken des
Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander gesetzlich festgeschrieben worden,
heißt es weiter. Die Werbung um Mitglieder und für die Leistungen der
Krankenkassen sei danach als Mittel des Wettbewerbs „ausdrücklich erlaubt“.

Werbemaßnahmen der Krankenkassen seien jedoch nur in bestimmten Grenzen
zulässig. So müsse dabei unter anderem die sachbezogene Information der
Versicherten im Vordergrund stehen, schreiben die Abgeordneten. Um eine
einheitliche aufsichtsrechtliche Handhabung im Bereich wettbewerbsrelevanter
Maßnahmen sicherzustellen, hätten sich die Aufsichtsbehörden der GKV auf
sogenannte „Gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze“ verständigt.

Für eine Änderung der geltenden Rechtslage im Sinne eines vollständigen
Werbeverbots für Krankenkassen ist aus Sicht des Petitionsausschusses
angesichts dessen kein Raum. Gleichwohl hätten die Regierungsparteien in ihrem
Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode ausdrücklich vereinbart,
„zugunsten verstärkter Prävention und Gesundheitsförderung die Möglichkeiten
der Krankenkassen, Beitragsmittel für Werbemaßnahmen und Werbegeschenke zu
verwenden, zu begrenzen“, heißt es in der Beschlussempfehlung.

Quelle: Bundestag, 12.10.2022

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