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Az. L 5 KR 1151/18: Unter einer Blutbank im Sinne des OPS 8-98f in der bis 2017 gültigen Version ist auch ein Blutdepot zu verstehen

Az. L 5 KR 1151/18: Nach Anerkenntnis der Krankenkasse ist unter einer Blutbank im Sinne des OPS 8-98f in der bis 2017 gültigen Version auch ein Blutdepot zu verstehen - Erinstanzliche Urteile rechtskräftig (Quaas & Partner).

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