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Hilfsfristen im Rettungsdienstplan müssen neu geregelt werden

Baden-Württemberg: Regeln für Rettungsdienst-Hilfsfristen unwirksam (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg).



Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2023 in seinem Urteil § 6 des Rettungsdienstplans des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 31.08.2022 (GABl. 2022, S. 739) - der im Wesentlichen Regelungen zur sogenannten Hilfsfrist
im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Rettungsdienstgesetzes enthält - für unwirksam erklärt. Im Übrigen wies er die Anträge ab, die gegen
den gesamten Rettungsdienstplan sowie gegen zwei Beschlüsse des
Landesausschusses für den Rettungsdienst und einen Erlass des Innenministeriums
gerichtet waren.

Rettungsdienstplan des Landes: § 6 (Hilfsfrist des ersteintreffenden
Rettungsmittels) für unwirksam erklärt; Normenkontrollanträge teilweise
erfolgreich

Die insgesamt 16 Antragsteller, darunter fünf Notärzte und ein
Rettungsassistent, machen u. a. geltend, als potenzielle Notfallpatienten in
ihren Grundrechten, insbesondere ihrem Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit, betroffen zu sein (ausführlich zum Gegenstand des Verfahrens:
Pressemitteilung des VGH vom 2. März 2023 zur Geschäftstätigkeit 2022, unter
Punkt 3, „6. Senat“).

Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen,
die voraussichtlich erst in mehreren Wochen vorliegen werden, veröffentlichen.
Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da
die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, in
dem die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die
Antragsteller und der Antragsgegner können binnen eines Monats nach Zustellung
des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 6 S 2249/22).

Quelle: Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, 10.05.2023

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