Kein Austausch des Prüfgegenstandes nach abschließender Leistungsentscheidung
Az. S 17 KR 600/21: Die Frist zur Mitteilung der abschließenden Leistungsentscheidung der Krankenkasse ist eine Ausschlussfrist (Quaas & Partner).
Az. S 17 KR 600/21: Die Frist zur Mitteilung der abschließenden Leistungsentscheidung der Krankenkasse ist eine Ausschlussfrist (Quaas & Partner).
Az. S 24 KR 298/23: Kein eigenes Fehlverhalten bei nur eingeschränkter Auswahlmöglichkeit von Schlüsselkennzahlen zur Benennung des Entlassungsgrundes (Medizinrecht RA Mohr).
Abrechnungsbestimmungen DRG 2024 / Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2024 (FPV 2024) (InEK, PDF, 100 kB).
Klarstellungen der Selbstverwaltungspartner zu den Abrechnungsbestimmungen 2024 (InEK, PDF, 63 kB).
Az. B 1 KR 14/22 R: Landesvertragliche Regelungen stehen dem Aufrechnungswunsch der Krankenkassen entgegen (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 10/22 R: Fallpauschalenvereinbarung kann Fallzusammenführung entgegenstehen (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 14/22 R: Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses hat wegen landesvertraglicher Aufrechnungsbeschränkung Bestand (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 10/22 R: Die Voraussetzungen einer Fallzusammenführung nach der Fallpauschalenvereinbarung 2019 lagen nicht vor (Urteilsbegründung).
Fallpauschalenvereinbarung kann Fallzusammenführung entgegenstehen (Rechtsanwälte Dr. Matzen und Partner).
Fiktives wirtschaftliches Alternativverhalten ist kein Grund mehr für Fallzusammenführungen (Kaysers Consilium, PDF, 122 kB).
Antrag Schlichtungsausschuss: Kodierung Hauptdiagnose bei Wiederaufnahme zur Cholezystektomie nach ERCP bei Cholangitis oder Cholezystitis mit Gallenwegsobstruktion (InEK, PDF, 134 kB).
Az. B 1 KR 10/22: Kein Raum mehr für Rechtsfigur des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens (Medizinrecht Saarland).
Az. B 1 KR 10/22 R: Die Voraussetzungen einer Fallzusammenführung nach der Fallpauschalenvereinbarung 2019 lagen nicht vor (Terminbericht 16/23).
Az. B 1 KR 14/22 R: Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses war durch landesvertragliche Aufrechnungsbeschränkung legitimiert / Krankenkassen ziehen Revision in Parallelverfahren B 1 KR 32/21 R, B 1 KR 5/22 R, B 1 KR 38/22 R und B 1 KR 42/22 R zurück (Terminbericht 16/23).
BSG verhandelt zu landesrechtlichem Aufrechnungsverbot in Thüringen, NRW und Hamburg sowie zur Fallzusammenlegung wegen fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens (Terminvorschau 16/23).
Az. L 8 KR 247/20: Entlassung zur Einstellung einer präoperativ festgestellten Hypertonie führt bei anschließender Aufnahme zur Operation nicht zur Fallzusammenlegung (Urteilsbegründung).
Kombinierte Fallzusammenführung 2023 Hinweise (InEK, PDF, 108 kB).
Az. B 1 KR 14/21 R: Zwischen der Entlassungsentscheidung und der Fortsetzung der Behandlung gelten 10 Tage als überschaubares Zeitintervall für das erforderliche Behandlungskontinuum (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 14/21 R: Beurlaubung als wirtschaftliches Alternativverhalten (Der Krankenhaus-Justiziar).
Az. B 1 KR 14/21 R: Die oberste Sozialgerichtsbarkeit unterlaufe den Sinn der Fallpauschalenvereinbarung (Medcontroller).
Az. B 1 KR 14/21 R: Rechtsprechung zur Fallzusammenfassung aufgrund fiktiv-wirtschaftlichen Alternativverhaltens erneut bekräftigt (Quaas & Partner).
Az. B 1 KR 14/21 R: In der Regel gelte ein Zeitraum von zehn Tagen ab der Entscheidung über die Entlassung bis zur Fortsetzung der Behandlung noch als überschaubar (Urteilsbegründung).
Fiktives wirtschaftliches Alternativverhalten: BSG wird entscheiden (BDO Legal).
Dem schrankenlosen Begehren der Kostenträger nach wirtschaftlichem Alternativverhalten wurde für den Moment Einhalt geboten (Med-Juris).
Az. S 8 KR 1521/19: Keine Fallzusammenführung wegen fiktiver Beurlaubung für Krankenhausfälle ab 01. Januar 2019 (Urteilsbegründung).
Wirtschaftliches Alternativverhalten: Teilstationäre statt vollstationäre Behandlung und Fallzusammenlegung bei Beurlaubung (Medizinrecht Saarland).
Az. B 1 KR 14/21 R: Fallzusammenfassung wegen fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens trotz FPV-Ausnahme von Wiederaufnahme (KMH-Medizinrecht).