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Entlassmanagement: G-BA verlängert Corona-Sonderregeln

G-BA verlängert Corona-Sonderregeln (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, für ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über den 31. März hinaus um weitere drei bzw.
sechs Monate verlängert. Er reagiert damit auf das anhaltend hohe
Infektionsgeschehen. Ziel ist es, Arztpraxen zu entlasten und direkte
Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. Außerdem erweiterte
der G-BA die Frist für pharmazeutische Unternehmen zur Einreichung der Dossiers
für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln gegen COVID-19. Wenn sich diese
Arzneimittel in einem beschleunigten Zulassungsverfahren bei der Europäische
Arzneimittel-Agentur (EMA) befinden, können die Dossiers nun auf Antrag bis zu
5 Monate nach der Zulassung an den G-BA übermittelt werden.

Übersicht über die verlängerte Geltungsdauer der Corona-Sonderregeln
Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten
Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7
Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch
eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung
der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt
werden. Gilt bis 30. Juni 2021.
ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der
Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle
Patientengruppen erweitert. Gilt bis 30. Juni 2021.
Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen
des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14
Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus
bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche
Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie
sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche
Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die
Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem
Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. Gilt bis Ende der
epidemischen Lage.
Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch
dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen
kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen
im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen
nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums
ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für
häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls
muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher
Krankenpflege nicht begründet werden. Gilt bis 30. September 2021.
Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend
notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten
Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung
unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen
Genehmigung durch die Krankenkasse. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von
Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege,
Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen
auf 10 Tage verlängert. Gilt bis 30. September 2021.
Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche
Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach
telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits
zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung
durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch
an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im
Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und
Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und
Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Gilt bis 30. September
2021.
Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden,
wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient
damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln,
die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch
Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit
Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden. Gilt
bis 30. September 2021.
Die Beschlüsse hierzu treten zum 1. April 2021 in Kraft.

Bei neuen Arzneimitteln gegen COVID-19 greifen längere Dossier-Fristen
Für neue Arzneimittel gegen COVID-19 gilt, solange eine epidemische Lage von
nationaler Tragweite besteht, eine längere Frist für das Einreichen der
vollständigen Dossiers zur Nutzenbewertung beim G-BA. Pharmazeutische
Unternehmen können die Dossiers auf Antrag bis zu 5 Monate nach Zulassung an
den G-BA übermitteln, wenn das Arzneimittel ein beschleunigtes Verfahren bei
der EMA durchlaufen hat. Vorgeschrieben ist eine Vorlage der Dossiers
normalerweise spätestens zum Markteintritt in Deutschland. Da derzeit alle
COVID-19-Arzneimittel in einem stark verkürzten sog. „Rolling-Review-Verfahren“
auf den Markt kommen, haben die pharmazeutischen Unternehmen nun deutlich mehr
Zeit, ein umfassendes und vollständiges Dossier zu erstellen.

Der Beschluss tritt am 18. März 2021 in Kraft.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 18.03.2021

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