Berechnungswerte und Anpassungsfaktoren nach § 16 Abs. 2 RSAV
Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 9/2023 (Bundesamt f. Soziale Sicherung).
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende
Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Juni 2023:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,011408028486
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,011705753672
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,010855628935
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,010323252072
Quelle: Bundesamt f. Soziale Sicherung, 12.06.2023