Qualitätssicherungsrichtlinie Früh- und Reifgeborene Erstfassung Anlage 6
Qualitätssicherungsrichtlinie Früh- und Reifgeborene - Erstfassung Anlage 6 (Deutsche Krankenhausgesellschaft).
Der G-BA hat am 22. November 2018 eine Änderung der QFR-RL beschlossen (der Beschluss ist abrufbar unter: https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3581/). In der neu eingefügten
Anlage 6 wurden die Datenfelder für die Strukturabfrage nach § 10 QFR-RL
normiert. Die Änderung der Richtlinie tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
Die beschlossenen Datenfelder der Anlage 6 QFR-RL dienen ab dem Erfassungsjahr
2019 als Erhebungsgrundlage für die Strukturabfrage und lösen die bisherige
Übergangslösung nach § 10 Abs. 7 QFR-RL, nach welcher die Einrichtungen die
Strukturabfrage für die Erfassungsjahre 2017 und 2018 auf Basis der Checkliste
nach Anlage 3 QFR-RL übermitteln, ab. Die Abgabe der Strukturabfrage für das
laufende Erfassungsjahr 2018 (Abgabefrist bis zum 15. Januar 2019) erfolgt
somit noch anhand der ab 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Checkliste nach
Anlage 3 QFR-RL.
Im Rahmen der Strukturabfrage nach § 10 QFR-RL wird die Erfüllung der
Anforderungen der QFR-RL für alle perinatologischen Einrichtungen der
Versorgungsstufen I bis III ermittelt, durch das IQTIG ausgewertet und die
Ergebnisse auf der Website https://www.perinatalzentren.org/ jährlich
veröffentlicht. Der G-BA ermittelt und überprüft auf Grundlage dieser Daten den
Umsetzungsstand der Richtlinienanforderungen und nimmt gegebenenfalls
erforderliche Anpassungen vor.
Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 11.12.2018