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Az. L 9 KR 170/19 KL, L 9 KR 179/19 KL, L 9 KR 184/19 KL und L 9 KR 186/19 KL: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Notfallstrukturen in Krankenhäusern mydrg.de





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Az. L 9 KR 170/19 KL, L 9 KR 179/19 KL, L 9 KR 184/19 KL und L 9 KR 186/19 KL: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Az. L 9 KR 170/19 KL, L 9 KR 179/19 KL, L 9 KR 184/19 KL und L 9 KR 186/19 KL: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet zu Notfallstrukturen in Krankenhäusern (Presseaussendung).



Der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat über vier Klagen gegen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) „zu einem gestuften
System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V“ vom
19. April 2018 entschieden.


Nach dem gesetzlichen Auftrag in § 136c Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
(SGB V) hat der GBA ein gestuftes System von Notfallstrukturen in
Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der
Notfallversorgung, zu beschließen. Hierbei sind für jede Stufe der
Notfallversorgung Mindestvorgaben – insbesondere zur Art und Anzahl von
Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals
sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen –
differenziert festzulegen, vgl. hierzu die Pressemitteilung des GBA vom 19.
April 2018 Pressemitteilungen und Meldungen - Gemeinsamer Bundesausschuss
(g-ba.de) .


Der Beschluss des GBA vom 19. April 2018 ist abrufbar unter Beschluss (g-ba.de)
.


Gegen den Beschluss des GBA hat eine Vielzahl kleinerer deutscher Kliniken,
darunter viele Belegkliniken, bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Klage erhoben. Sämtliche Klägerinnen sind nach dem Beschluss des GBA nicht
(mehr) an der Notfallversorgung beteiligt, weil sie nicht die
Qualitätsanforderungen der sog. Basisnotfallversorgung erfüllen (u.a. Vorhalten
von Fachabteilungen für Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin,
Verfügbarkeit bestimmten Fachpersonals in einer zentralen Notaufnahme,
Intensivstation mit mindestens sechs Betten, Schockraum). Die Klägerinnen haben
deshalb auch Abschlagszahlungen in Kauf zu nehmen, während die an der
Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser unterschiedlich hoch bezuschusst
werden.

Der 9. Senat des Landessozialgerichts hat am 22. Juni 2022 die Klagen von vier
Kliniken abgewiesen. Er sah die Regelungen des GBA als rechtlich
beanstandungsfrei an. Mit seinem Beschluss bewege der GBA sich im Rahmen der
Vorgaben des Gesetzgebers. Die Regelungen der Zu- und Abschläge und das
gestufte System der Notfallversorgung seien mit dem Krankenhausstrukturgesetz
vom 10. Dezember 2015 unmittelbar vom Gesetzgeber angestoßen worden.


Der Senat hat in der mündlichen Urteilsbegründung betont, dass der GBA selbst
nicht für die von den Klägerinnen zu erhebenden Abschläge „verantwortlich“ sei.
Deren Höhe sei überdies wiederum auf der Grundlage eines gesetzlichen Auftrages
vom GKV Spitzenverband, vom Verband der Privaten Krankenversicherung und von
der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart worden und könne dem GBA nicht
angelastet werden.


Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Klägerinnen
können bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Sie wird als Anhang zu
dieser Pressemitteilung veröffentlicht, sobald sie den Beteiligten zugestellt
wurde.

Quelle: Presseaussendung, 29.06.2022

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