Einforderung bisher zurückgestellter Strafzahlungen droht
Update: Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V (Seufert Law).
Update: Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V (Seufert Law).
Vereinbarung über die Geltendmachung des Aufschlags gem. 275c Abs. 3 SGB V im Wege der elektronischen Datenübertragung_AUF-VB (DKG, PDF, 117 kB).
Az. B 1 KR 37/21 R: Die rechtliche Einordnung der Kündigung eines Versorgungsauftrages gem. § 110 SGB V habe sich geändert (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 37/21 R: Die beklagten Krankenkassen waren nicht befugt, über die Kündigung des Versorgungsvertrages durch Verwaltungsakt zu entscheiden (Urteilsbegründung).
BSG: Kündigung eines Versorgungsvertrags nicht durch Verwaltungsakt (KMH-Medizinrecht).
Gegen das Prüfergebnis vorgehen: Der Medizinische Dienst geht bei der Begutachtung der Strukturvoraussetzungen von Komplexcodes oft weit über den Wortlaut des OPS hinaus (Medcontroller).
Aufschlagszahlungen: Bescheide der Krankenkassen über Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 für Fälle mit Rechnungsdatum vor dem 01.01.2022 nach ersten Urteilen wohl rechtswidrig (Med-Juris).
Unberechtigten Aufschlagsforderungen der Krankenkassen gemäß § 275c Abs. 3 SGB V entgegentreten (Der Krankenhaus-Justitiar).
Az. S 28 KR 1213/22 ER: Mit der Übermittlung der KAIN Nachricht zum Schlüssel 30 mit der Ausprägung MDK04 per elektronischen Datenaustausch (DTA) hat die Krankenkasse auch bereits eine Regelung über die Festsetzung einer Aufschlagszahlung getroffen, auch wenn sie weder ein Begleitschreiben versandt hat und die Rechtsmittelbelehrung fehlt (Urteilsbegründung).
Krankenkassen dürfen den Krankenhäusern keinen Aufschlag nach § 275 c Abs. 3 SGB V für Rechnungen vor dem 01.01.2022 aufbürden (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 16/20 R: Krankenhausträger muss vor Widerlegung seiner Mindestmengen-Prognose Gelegenheit zur Konkretisierung oder Ergänzung erkennbar unvollständiger oder unplausibler Angaben bekommen (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 16/20 R: Dem Krankenhausträger steht vor Widerlegung seiner Mindestmengen-Prognose die Gelegenheit zur Stellungnahme zu (Terminbericht 14/21).
Az. 13 LC 302/19: Genehmigung der Kündigung eines krankenhausrechtlichen Versorgungsvertrages (Springer).