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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Sarkoidose und Tumoren der Lunge und des Thorax mydrg.de





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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Sarkoidose und Tumoren der Lunge und des Thorax

Aufnahme weiterer Erkrankungen in die ASV-​Versorgung: Sarkoidose und Tumoren der Lunge und des Thorax (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Aufnahme weiterer Erkrankungen in die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) beschlossen. Zukünftig können Patientinnen und Patienten, die an einer Sarkoidose leiden oder an Tumoren der Lunge und des Thorax erkrankt sind, vom Behandlungsangebot der ASV profitieren. Der G-BA hat am Donnerstag in Berlin
insbesondere die Anforderungen an das interdisziplinäre Team, die Ausstattung
und Qualitätssicherung sowie den genauen Leistungsumfang festgelegt. Mit
Inkrafttreten der Beschlüsse können ASV-​Teams den zuständigen erweiterten
Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen.

„Die Sarkoidose ist aufgrund ihrer Seltenheit eine mitunter schwer zu
diagnostizierende Krankheit. Mit der neuen ASV-​Regelung soll eine frühzeitige,
gesicherte Diagnosestellung gefördert werden, aber insbesondere auch eine
multiprofessionelle Überwachung und Therapie der Erkrankung. Ziel ist es, die
mit der Erkrankung oftmals einhergehenden Organschädigungen zu vermeiden und
gegebenenfalls sogar eine vollständige Ausheilung zu erreichen“, so Prof. Dr.
Elisabeth Pott, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des
Unterausschusses ASV. „Mit der Regelung zur ASV für Tumoren der Lunge und des
Thorax haben wir für betroffene Patientinnen und Patienten eine weitere
Leistung aus der ambulanten Behandlung im Krankenhaus in die ambulante
spezialfachärztliche Versorgung überführt.“

Anforderungen an die jeweiligen Kernteams
Sarkoidose: Im ASV-​Kernteam zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit
Sarkoidose müssen Fachärztinnen und -​ärzte für Innere Medizin und Pneumologie
sowie Innere Medizin und Rheumatologie vertreten sein. Sofern Kinder und
Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine entsprechende pädiatrische
Expertise in das Team zu integrieren.

Tumoren der Lunge und des Thorax: Im ASV-​Kernteam zur Behandlung von
Patientinnen und Patienten mit Tumoren der Lunge und des Thorax müssen
Fachärztinnen und -​ärzte für Innere Medizin und Pneumologie, Innere Medizin
und Hämatologie und Onkologie, Strahlentherapie und Thoraxchirurgie vertreten
sein. Bei der Behandlung von Herztumoren gilt zusätzlich, dass Fachärztinnen
und -​ärzte für Herzchirurgie und Innere Medizin und Kardiologie hinzuzuziehen
sind.

Übergangsregelung
Die Erkrankung an Tumoren der Lunge und des Thorax gehört zu den Erkrankungen,
für die der G-BA bereits eine Anlage in der Richtlinie über die ambulante
Behandlung im Krankenhaus (ABK-​RL) erarbeitet hatte. Diese Regelungen waren
Ausgangspunkt für die Beratung der nun beschlossenen ASV-​Regelungen. Mit
Inkrafttreten der neuen ASV-​Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die nach
den Bestimmungen der ABK-​RL bestehenden Teams für Tumoren der Lunge und des
Thorax. Die bereits erteilten Bescheide für eine ambulante Behandlung im
Krankenhaus enden – ohne eine explizite Aufhebung der Landesbehörden –
spätestens drei Jahre, nachdem der Beschluss des G-BA für die jeweilige
Erkrankung in Kraft getreten ist.

Die Sarkoidose wurde als neue Erkrankung in die Anlage 2 der ASV-​RL
aufgenommen, die die spezifischen Regelungen für seltene Erkrankungen enthält.
Hier gelten keine Übergangsregelungen.

Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für
Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für
Patientinnen und Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen, schwer
therapierbaren Erkrankungen. Gesetzliche Grundlage ist § 116b SGB V.
Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten in
einem Team zusammen und koordinieren Diagnostik und Behandlung. Die ASV kann
sowohl von Krankenhäusern als auch von niedergelassenen Fachärztinnen und
Fachärzten als ambulante, koordinierte Leistung angeboten werden. Bei
onkologischen Erkrankungen ist die sektorenübergreifende Kooperation
verpflichtend.

Beteiligte Ärztinnen und Ärzte müssen bestimmte fachliche Voraussetzungen
erfüllen, um Teil eines ASV-​Teams zu werden. Zudem gelten bestimmte
Anforderungen an die apparative Ausstattung und die Koordination der
Zusammenarbeit. Die generellen Vorgaben, die Ärzte erfüllen müssen, um an der
ASV teilnehmen zu können, sowie den Zugang der Patientinnen und Patienten zu
diesem Versorgungsbereich regelt der G-BA in seiner Richtlinie über die
ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-​RL).

In deren Anlagen werden die jeweils einbezogenen Erkrankungen anhand von
ICD-​Codes definiert. Zudem wird der Behandlungsumfang in sogenannten
Appendizes festgelegt, die jeweils in zwei Bereiche unterteilt sind:

Im Abschnitt 1 werden die Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab
(EBM) enthalten sind, mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP)
benannt und den Facharztgruppen zugeordnet, die diese abrechnen dürfen.
Im Abschnitt 2 sind neue Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden aufgeführt,
die zum Behandlungsumfang der ASV zählen und die bislang nicht im EBM enthalten
sind.
Nach Inkrafttreten einer ASV-​Indikation soll der ergänzte Bewertungsausschuss
alle definierten Abschnitt-​2-Leistungen in die EBM-​Kapitel 50 bzw. 51 für die
ASV übertragen. Der G-BA prüft jährlich den durch die regelmäßige
Aktualisierung des EBM erforderlichen Anpassungsbedarf der Appendizes.

Für Ärztinnen und Ärzte, die eine ASV anbieten wollen, stellt die
ASV-​Servicestelle, eine gemeinsame Einrichtung des GKV-​Spitzenverbands, der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
die wesentlichen Informationen zur Verfügung.

Patientinnen und Patienten, die an einer Behandlung durch ein ASV-​Team
interessiert sind, finden auf der Website der ASV-​Servicestelle ein
Verzeichnis der berechtigten ASV-​Teams.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 19.12.2019

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