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Medizinische Ersteinschätzung haftungsrechtlich ohne ärztliche Prüfung möglich

Rechtsgutachten untersucht Haftungsrisiken bei Anwendung von Ersteinschätzungsverfahren in Krankenhäusern (ZI, PDF, 441 kB).



Hilfesuchende dürfen nur in Notfällen in Kliniken behandelt werden // Liegt kein Notfall vor, sind Hilfesuchende in eine Praxis zu leiten // Medizinische Ersteinschätzung haftungsrechtlich ohne ärztliche Prüfung möglich
Seit einigen Jahren beklagen die Krankenhäuser in Deutschland eine massive Überlastung der stationären Notaufnahmen. Dazu trägt auch die Inanspruchnahme der Notfallversorgung durch Patientinnen und Patienten bei, die während der allgemeinen Praxisöffnungszeiten akut in einer Praxis behandelt werden könnten. Mit § 120 Absatz 3b SGB V besteht ein rechtlicher Rahmen, der Krankenhäusern bei der Weiterleitung Sicherheit geben soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist beauftragt worden, eine Richtlinie vorzugeben. Eine gültige Richtlinie liegt nach Beanstandung des G-BA-Beschlusses durch das Bundesgesundheitsministerium bislang aber nicht vor.

Eine wachsende Zahl von Krankenhäusern kooperiert aber mit Kassenärztlichen Vereinigungen, um auf Grundlage medizinischer Ersteinschätzungsverfahren, etwa einer Kombination aus dem in Notaufnahmen verbreiteten Manchester Triage System (MTS) und der Software SmED (Strukturierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland), Patientinnen und Patienten, die sich mit akuten Behandlungsanlässen in Notaufnahmen vorstellen, aber keine Notfälle sind, gezielt in eine geeignete und verfügbare Praxis zu leiten. Dies optimiert den Ressourceneinsatz und verkürzt die Wartezeiten für Hilfesuchende.

Vor diesem Hintergrund hat das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) den Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn, Professor Dr. Raimund Waltermann, gebeten, den haftungsrechtlichen Rahmen für eine Steuerung der Hilfesuchenden gemäß § 120 Absatz 3b SGB V zu prüfen. Das Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass Hilfesuchende – auch ohne gültige G-BA-Richtline – nur in medizinischen Notfällen von einer Klinik behandelt werden dürfen. Liegt kein Notfall vor, müssen die jeweiligen Hilfesuchenden in die ambulante Versorgung weitergeleitet werden. Den Krankenhäusern kommt bei der Organisation dieser Weiterleitung eine besondere Sorgfaltspflicht zu.

Wird die medizinische Ersteinschätzung durch geschulte Sichtungskräfte vorgenommen, ist aus der Perspektive des Haftungsrechts eine zusätzliche ärztliche Prüfung prinzipiell nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fachpersonal nach einem strukturierten Verfahren vorgeht, das geeignet ist, die Hilfesuchenden im Hinblick auf Dringlichkeit und Versorgungsebene einzuordnen. Haftungsrechtlich entlastet werden die Kliniken dabei insbesondere dann, wenn zur Unterstützung des Fachpersonals eine Software eingesetzt wird, die als Medizinprodukt zertifiziert ist.
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Quelle: ZI, 15.01.2024

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