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Bundestag beschließt Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

Bundestag beschließt Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) (Pressemitteilung, PDF, 2,6 MB).



Digitale Helfer für die Pflege, mehr Telemedizin und eine moderne Vernetzung im Gesundheitswesen – das sind Ziele des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG). Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz heute beschlossen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:
„Gute Pflege braucht menschliche Zuwendung. Sinnvolle Apps und digitale Anwendungen können Pflegebedürftigen aber helfen, ihren Alltag besser zu bewältigen. Deshalb machen wir digitale
Helfer jetzt auch für die Pflege nutzbar. Wir erleichtern den Zugang zur
Videosprechstunde, entwickeln die elektronische Patientenakte und das E-Rezept
weiter. Und die Telematikinfrastruktur bekommt ein nutzerfreundliches Update.
Die Pandemie hat gezeigt, wie sehr digitale Lösungen die Versorgung verbessern.
Mit dem neuen Digitalisierungsgesetz machen wir unser Gesundheitswesen
zukunftsfester.“

Die Regelungen im Überblick:
Neue digitale Anwendungen auch in der Pflege
Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) auf mobilen Endgeräten oder als
browserbasierte Webanwendung können von Pflegebedürftigen genutzt werden, um
den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu stabilisieren oder zu
verbessern (z.B. Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für
Menschen mit Demenz, Versorgung von Menschen mit Dekubitus). Sie können auch
die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern.
Es wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler
Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis beim BfArM
geschaffen.
Auch die Pflegeberatung wird um digitale Elemente erweitert.
Die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) wird
weiterentwickelt
Versicherte bekommen die Möglichkeit, Daten aus DiGAs komfortabel in ihre
elektronische Patientenakte einzustellen.
Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit DiGAs
erbracht werden, werden künftig vergütet.
Datenschutz und Informationssicherheit von DiGAs werden gestärkt: Es werden
verpflichtende Zertifikate für den Datenschutz und die Informationssicherheit
vorgesehen.
Telemedizin wird ausgebaut und attraktiver
Die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen wird um die Vermittlung
telemedizinischer Leistungen ergänzt, so dass Versicherte ein Angebot aus einer
Hand erhalten; auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll
telemedizinische Leistungen anbieten. Ein nutzerfreundliches Portal wird es
Leistungserbringern und Versicherten zukünftig ermöglichen, freie
Videosprechstunden noch komfortabler zu melden bzw. zu finden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, die Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung zu
ermöglichen.
Telemedizinische Leistungen werden auch für Heilmittelerbringer und Hebammen
ermöglicht. Zudem kann die psychotherapeutische Akutbehandlung zukünftig auch
im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden.
Die Möglichkeit der Selbstverwaltung, in Krisensituationen wie etwa der
Pandemie besondere Vorgaben für den Umfang der telemedizinischen
Leistungserbringung zu treffen, wird im Gesetz festgeschrieben.
Die Selbstverwaltung wird beauftragt, die technischen Vorgaben für die
Telemedizin beständig fortzuschreiben und damit den Kommunikationsgewohnheiten
der Versicherten – etwa über Apps – und in neuen Versorgungsformen wie etwa dem
kardialen Telemonitoring Rechnung zu tragen.
Die Telematikinfrastruktur bekommt ein Update
Die gematik erhält den Auftrag, einen sicheren, wirtschaftlichen, skalierbaren
und an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer angepassten Zugang zur
Telematikinfrastruktur als Zukunftskonnektor oder Zukunftskonnektordienst zu
entwickeln.
Die sicheren Übermittlungsverfahren zwischen Versicherten, Leistungserbringern
und Kostenträgern werden erweitert. Sie umfassen künftig neben der
E-Mail-Funktion auch einen Videokommunikationsdienst und einen Messagingdienst.
Versicherte und Leistungserbringer erhalten ab 2023 digitale Identitäten, um
sich zum Beispiel für eine Videosprechstunde oder bei digitalen
Gesundheitsanwendungen sicher zu authentifizieren.
Die künftig auch bei Leistungserbringern kontaktlos einlesbare elektronische
Gesundheitskarte dient in Zukunft als Versicherungsnachweis der Versicherten
und nicht mehr als Datenspeicher.
Die Notfalldaten werden zusammen mit Hinweisen der Versicherten auf den
Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen zu einer elektronischen
Patientenkurzakte weiterentwickelt.
Der elektronische Medikationsplan wird innerhalb der Telematikinfrastruktur in
eine eigene Anwendung überführt, die nicht mehr auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeichert wird. Genau wie bei der elektronischen
Patientenakte können Versicherte künftig über ihre persönliche digitale
Benutzeroberfläche auch auf diese digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen
und ihre Versichertenrechte wahrnehmen.
Abgabe, Änderung und Widerruf der Organspendeerklärungen in dem vom BfArM zu
errichtenden Organspenderegister können künftig auch über die Versicherten-Apps
der Krankenkassen getätigt werden, selbst dann, wenn die Versicherten keine
elektronische Patientenakte nutzen.
Versicherte sollen künftig nicht nur über mobile Endgeräte, sondern auch über
ihre stationären Geräte (Desktop-PC) auf ihre in der Telematikinfrastruktur
gespeicherten Daten und z.B. auch auf das Organspenderegister zugreifen
können.
Zur Stärkung grenzüberschreitender Patientensicherheit soll bis spätestens
Mitte 2023 die nationale E-Health-Kontaktstelle aufgebaut werden, so dass
Versicherte ihre Gesundheitsdaten auch Ärztinnen und Ärzten im EU-Ausland
sicher und übersetzt zur Verfügung stellen können.
E-Rezept und elektronische Patientenakte werden weiterentwickelt
Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen
Intensivpflege, der Soziotherapie, der Heil- und Hilfsmittel, der
Betäubungsmittel und weiterer verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden
elektronische Verordnungen eingeführt. Die Verpflichtung zur Nutzung der
elektronischen Verordnung umfasst auch die Verordnung von Verbandmittel, Blut-
und Harnteststreifen, bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung sowie
verordnungsfähigen Medizinprodukten.
Auch DiGAs sollen künftig von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten vollständig elektronisch verordnet werden. Bestehende
teilelektronische Modellvorhaben werden abgelöst.
Um eine flächendeckende Nutzbarkeit der jeweiligen elektronischen Verordnungen
sicherzustellen, werden die entsprechenden Erbringer der verordneten Leistungen
(z.B. Pflegedienste oder auch die Heil- und Hilfsmittelerbringer) zum
sukzessiven Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtet. Die ihnen
dadurch entstehenden Kosten werden ihnen, genau wie den Ärztinnen und Ärzten,
erstattet.
Jeder Versicherte erhält die Möglichkeit, Rezept- und Dispensierinformationen
komfortabel in seiner elektronischen Patientenakte einzustellen und dort im
Sinne einer Arzneimittelhistorie zu nutzen.
Versicherte sollen künftig Rezepte in der Apotheke auch personenbezogen mit
Identitätsnachweis abrufen können. Auch bei Apotheken im europäischen Ausland
soll es möglich werden, elektronische Rezepte einzulösen.
Hebammen erhalten die Möglichkeit, weitere wichtige Daten zur Schwangerschaft
und Mutterschaft in der elektronischen Patientenakte zu dokumentieren, die über
die Daten des elektronischen Mutterpasses hinausgehen.
Digitale Vernetzung wird ganzheitlich gefördert
Bei der gematik werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das
Interoperabilitätsverzeichnis zu einer Wissensplattform weiterentwickelt und
eine neue Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen
eingerichtet wird; diese soll die Bedarfe für die Standardisierung
identifizieren und Empfehlungen für die Nutzung von Standards, Profilen und
Leitfäden entwickeln und fortschreiben. Die Einzelheiten regelt das BMG im
Rahmen einer Rechtsverordnung.
Digitale Gesundheitskompetenz wird weiter gestärkt
Für das bereits bestehende Nationale Gesundheitsportal ist eine breite und
verlässliche Datenbasis notwendig. Diese soll nun weiter ausgebaut werden,
indem dort künftig noch mehr Informationen zur vertragsärztlichen Versorgung
zugänglich gemacht werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird
beauftragt, entsprechende Daten zusammenzuführen und nutzbar zu machen.
Versicherte können künftig auch über die elektronische Patientenakte und das
elektronische Rezept verlässliche Informationen direkt auf dem Portal abrufen.
Leistungserbringer werden durch gesetzliche Datenschutz-Folgenabschätzung
entlastet
Mit dem Gesetz übernimmt der Gesetzgeber für die Verarbeitung personenbezogener
Daten in den Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (z.B.
Konnektoren und Kartenlesegeräte) die sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung
(DSFA) nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Von dieser Möglichkeit,
die Datenschutz-Folgenabschätzung vom Gesetzgeber durchzuführen, wird erstmalig
in Deutschland Gebrauch gemacht.
Ärztinnen und Ärzte werden dadurch erheblich von Bürokratie entlastet: Die
Einsparungen betragen einmalig rund 730 Millionen Euro für die Erstellung der
Datenschutz-Folgenabschätzung und jährlich rund 548 Millionen Euro für
Anpassungen. Außerdem werden Kosten von rund 427 Millionen Euro jährlich
eingespart, weil die Leistungserbringer keinen Datenschutzbeauftragten benennen
müssen.
Für andere IT-Komponenten bei den Leistungserbringern, die nicht zur
Telematikinfrastruktur gehören, ist nur dann eine ergänzende eigene
Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die
Datenschutzgrundverordnung dies erfordert.

Quelle:Pressemitteilung, 06.05.2021

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