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Entscheidung des Schlichtungsausschusses: Adhäsiolyse

Entscheidung des Schlichtungsausschusses: Adhäsiolyse und Begrifflichkeit "relevanter Aufwand", bzw. "erheblicher Mehraufwand" (InEK, PDF, 47 kB).



Die DKR 1102 ist anzuwenden. Ein relevanter Aufwand liegt beispielsweise vor, wenn: - das Fortschreiten einer Operation oder die eigentlich geplante Operation durch eine notwendig werdende Adhäsiolyse deutlich behindert oder verzögert wird oder - außerhalb der Präparation des geplanten Operationsfeldes
eine eigenständige aufwendige Adhäsiolyse vorgenommen wird. Eine Adhäsiolyse, die durch einfaches Lösen mittels Schere (wenige Scherenschläge) erfolgt, stellt keinen relevanten Aufwand dar.

Begründung:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die DKR 1102 anzuwenden ist,
da die speziellen Kodierrichtlinien vor den allgemeinen Kodierrichtlinien gelten. Eine
Ablehnung der Kodierung mit Verweis auf die in der Kodierrichtlinie P001 im Absatz
„Prozedurenkomponenten“ beschriebene monokausale Kodierung trägt daher inhaltlich
nicht.
Die im Antrag vorgeschlagene Abänderung der Begrifflichkeit „relevanter Aufwand“ in
„erheblicher Mehraufwand“ erscheint nicht geeignet um zu einer Problemlösung
beizutragen. Wünschenswert wäre es zu einer präziseren Definition des Begriffes
„relevanter Aufwand“ zu kommen, entsprechende Vorschläge sollten z.B. von den
Fachgesellschaften eingebracht werden.
Insofern dienen die in der Entscheidung aufgenommenen Beispiele zur Erläuterung von
unstrittigen Positionen, diese stellen jedoch keine abschließende Definition dar.
[...]

Quelle: InEK,, 27.04.2022

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