Az. S 17 KR 136/10: Krankenkassen sind nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V mit ihren Einwendungen endgültig ausgeschlossen
Az. S 17 KR 136/10: Krankenkassen sind nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V mit ihren Einwendungen endgültig ausgeschlossen (Medizinrecht RA Mohr).
6-Wochen-Frist - Abrechnung - F67D - Krankenhausbehandlung - Krankenkassen - MDK - Notfallambulanz - Verweildauer - URL