Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Einbindung von Psychologischen Psychotherapeuten in die interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie
Az. B 1 KR 25/19 R: Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Einbindung von Psychologischen Psychotherapeuten in die interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie - Eine kritische Kommentierung (Springer).
Krankenhäuser haben im Rahmen ihres Angebots für eine interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie (teilstationär und stationär) immer wieder mit strengen Detailprüfungen der zu kodierenden Prozedurenkodes (OPS 8‑918.xx; 8‑91c) durch Krankenkassen und den Medizinischen Dienst zu kämpfen. Dabei werden
regelmäßig die Notwendigkeit der (teil-)stationären Behandlung im
jeweiligen Sektor, dokumentierte Therapieanteile und die Qualifikation der
Therapeuten überprüft. Das Bundessozialgericht hat am 27.10.2020 zur konkreten
Qualifikation von psychologischen Psychotherapeuten (BSG vom 27.10.2020, Az.: B
1 KR 25/19 R) entschieden. Das Urteil und seine potenziellen Auswirkungen
werden in der vorliegenden Übersicht erläutert und diskutiert.
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Quelle: Springer, 30.09.2021