Pflegebudget: Bestätigung des Jahresabschlussprüfers, Änderung der Lieferfristen für die Krankenhäuser
Pflegebudget: Bestätigung des Jahresabschlussprüfers, Änderung der Lieferfristen für die Krankenhäuser (InEK).
Im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband wird der § 1 Abs. 3 Satz 3 der Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 09.09.2021 so geändert, dass für das
Vereinbarungsjahr 2020 eine sanktionsfreie Nachlieferung bis zum 15. Februar
2022 möglich ist (zuvor: 15. Dezember 2021). Eine Fristverlängerung muss
hierfür nicht beantragt werden.
Quelle: <InEK, 23.11.2021).