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Bezahlung mindestens in Tarifhöhe: Richtlinien für die Langzeitpflege treten in Kraft

Bezahlung mindestens in Tarifhöhe: Richtlinien für die Langzeitpflege treten in Kraft (Bundesgesundheitsministerium).



Ab dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, – und können mit der Pflegeversicherung abrechnen – die ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Tarifhöhe bezahlen. Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
haben nun hierfür die vom GKV-Spitzenverband vorgelegten Richtlinien für eine tarifliche Entlohnung in Einrichtungen der Langzeitpflege genehmigt. Die Richtlinien legen fest, wie Pflegeeinrichtungen, die ab dem 1. September
2022 geltenden Zulassungsvoraussetzungen bei der Entlohnung von Pflege- und
Betreuungskräften erfüllen können. Sie sind damit ein wesentlicher Pfeiler für
das Ziel der Bundesregierung einer angemessenen Bezahlung in der Pflege.

Der Bundesminister für Gesundheit, Prof. Karl Lauterbach: „Gute Pflege verdient
gute Entlohnung. Dafür sorgen wir auch mit den heute veröffentlichten
Richtlinien. Denn diese Richtlinien sind die Grundlage dafür, dass Pflege- und
Betreuungskräfte in der Langzeitpflege ab dem 1. September 2022 regelhaft nach
Tarif entlohnt werden. Für viele Pflege- und Betreuungskräfte ist das eine
deutliche Verbesserung.“

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil: „Pflegerinnen und
Pfleger verdienen mehr als Applaus. Sie brauchen gute Löhne. Die jetzt
vorliegenden Richtlinien sind ein wichtiger Schritt. Tarifverträge sind künftig
die Leitplanken für angemessene Entlohnung in der Altenpflege. Dies ist eine
gute Nachricht für viele Pflegerinnen und Pfleger, die bisher nicht von
Tarifverträgen geschützt waren. Mit der Bezahlung nach Tariflohn setzen wir
eine Aufwärtsspirale bei den Löhnen in der Pflege in Gang.“

Gernot Kiefer, stellvertretender Vorsitzender des GKV-Spitzenverbands „Wer gute
Pflege will, muss auch gute Löhne zahlen. Mit den nun vorliegenden Richtlinien
erhalten Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen den seit langem erwarteten
Handlungsrahmen zur partnerschaftlichen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Aber neben einer angemessenen Vergütung sind z.B. intelligente Schichtsysteme
in allen Pflegeheimen sowie eine hohe Ausbildungsquote weitere wichtige
Stellschrauben, mit denen die Pflegeeinrichtungen selbst aktiv etwas gegen den
Pflegekräftemangel unternehmen können.“

Um die tarifliche Entlohnung der Pflegekräfte zu sichern und zur Versorgung
zugelassen zu werden, haben Pflegeeinrichtungen drei Möglichkeiten:

selbst einen Tarifvertrag abschließen,
mindestens entsprechend eines regional anwendbaren Tarifvertrags entlohnen oder
mindestens in Höhe des Durchschnitts aller Tariflöhne in der Region entlohnen.
Als nächsten Schritt veröffentlichen die Landesverbände der Pflegekassen zur
Orientierung für die Pflegeeinrichtungen eine Übersicht, welche in der Pflege
regional anwendbaren Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach
§ 82c Abs. 2 SGB XI bei den Pflegevergütungsverhandlungen nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden können. Die Veröffentlichung soll bis
spätestens 15. Februar 2022 erfolgen. Eine Entlohnung, die darüber hinaus geht,
wird dann als wirtschaftlich anerkannt, wenn es für sie einen sachlichen Grund
gibt.

Bis zum 28. Februar 2022 müssen die Pflegeeinrichtungen den Landesverbänden der
Pflegekassen melden, für welche der genannten Möglichkeiten sie sich zur
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entscheiden. Um den Einrichtungen
genügend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, soll auch für
nach dem 28. Februar 2022 eingehende Meldungen ein pragmatisches Verfahren
etabliert werden.

Hintergrund

Mit dem am 20. Juli 2021 in Kraft getretenen
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurden zugelassene
Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ab dem 1. September 2022 eine Entlohnung
mindestens in Höhe von Tarif zu zahlen. Mit dem Gesetz wurde der
GKV-Spitzenverband auch verpflichtet, in Richtlinien das Nähere insbesondere zu
den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der neuen
Zulassungsvoraussetzungen, aber auch zum Verfahren zur Wirtschaftlichkeit von
Personalaufwendungen, festzulegen. Die Richtlinien wurden vom Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales am 27. Januar 2022 genehmigt und auf der Webseite des
GKV-Spitzenverbands abrufbar.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, 28.01.2022

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