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Krankenkassen können nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V im Klageverfahren die versäumte Einschaltung des MDK nicht nachholen

Sechs-Wochen-Frist ist Einwendungsausschlussfrist - Krankenkassen können nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V im Klageverfahren die versäumte Einschaltung des MDK nicht nachholen (Medizinrecht RA Mohr).

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