Ambulante Strahlentherapie im stationären Setting nicht gesondert berechenbar
Az. B 1 KR 18/22 R: Ambulante Strahlentherapie ohne Versorgungsauftrag nicht abrechnungsfähig (KMH-Medizinrecht).
Az. B 1 KR 18/22 R: Ambulante Strahlentherapie ohne Versorgungsauftrag nicht abrechnungsfähig (KMH-Medizinrecht).
Az. B 1 KR 18/22 R: Unerlaubte ambulante Strahlentherapie während stationärer Krankenhausbehandlung (Parallelbehandlung) (Urteilbegründung).
Az. B 1 KR 18/22 R: Ambulante Strahlentherapie während stationärer Krankenhausbehandlung (Parallelbehandlung) ist unzulässig (Terminbericht 32/23).
Az. B 1 KR 18/22 R: Ist das Krankenhaus zur Abrechnung einer fortgesetzten und ihm in Rechnung gestellter Strahlentherapie bei stationärem Krankenhausaufenthalt als veranlasste Leistung berechtigt? (Terminvorschau 32/23).
Az. L 26 KR 214/22: Aufwandspauschale und Veranlassungsprinzip (Quaas & Partner).
Az. L 1 KR 60/21: Die Fortführung einer ambulant begonnenen Strahlentherapie i.R. einer stationären Behandlung unterliege der Gesamtverantwortung und dem Therapiekonzept der Krankenhaus-Ärzte (BDO Legal).
Az. L 1 KR 60/21: Das LSG Hamburg bejaht eine Abrechnungsfähigkeit externer Strahlentherapie, sofern das Krankenhaus keinen entsprechenden Versorgungsauftrag habe und daher nicht zur Vorhaltung verpflichtet sei (Medizinrecht Saarland).
Stationäre Behandlung von Menschen mit Behinderung: G-BA schafft Voraussetzungen für Krankengeldanspruch von Begleitpersonen (Gemeinsamer Bundesausschuss).
Az. B 1 KR 15/21 R: Ort der Leistungserbringung und Wesentlichkeit der Leistung sind entscheidend (Seufert-Law).
Az. B 1 KR 15 /21 R: Eine nicht im Krankenhaus erbrachte ärztliche Leistung, für die auch keine Einrichtungen, Mittel und Dienste des Krankenhauses eingesetzt wurden, ist keine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 15/21 R: Krankenhäuser müssen wesentliche Leistungen des Versorgungsauftrages selbst erbringen (Urteilsbegründung).
Krankschreibungen, Verordnungen, Überweisungen: Das gilt jetzt bei veranlassten Leistungen (KBV).
Az. B 1 KR 15/21 R: Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen zählen beispielhaft zu den unterstützenden und ergänzenden Leistungen (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 15/21 R: Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auf Dritte auslagern (Quaas & Partner).
Az. B 1 KR 15/21 R: Outsourcing verboten? (Seufert-Law).
Az. B 1 KR 15/21: Engere Grenzen für Kooperation von Krankenhäusern mit externen Leistungserbringern (Medizinrecht Saarland).
Az. B 1 KR 15/21 R: Das Krankenhaus habe für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten (D+B Law).
Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten (Presseaussendung).
B 1 KR 15/21 R, B 1 KR 26/21 R, B 1 KR 5/21 R, B 1 KR 14/21 R: Stationäre Abrechnung einer durch eine kooperierende Praxis erbrachten Strahlentherapie, Rückerstattung und Schadenersatz für Behandlung durch vermeintlichen Krankenhausarzt, primäre Fehlbelegung bei Erforderlichkeit (lediglich) teilstationärer Krankenhausbehandlung, Fallzusammenlegung bei FPV-Ausnahmetatbestand aufgrund fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens (Terminvorschau 16/22, PDF, 188 kB).
G-BA passt Sonderregelungen an und gibt Planungssicherheit (Gemeinsamer Bundesausschuss).
Außerklinische Intensivpflege wird neu aufgestellt - G-BA setzt gesetzlichen Auftrag um (Gemeinsamer Bundesausschuss).
G-BA aktuell Nr. 5/2021 (Gemeinsamer Bundesausschuss).
Die fragwürdigen Abrechnungen der Charité (Berliner Morgenpost).
G-BA aktuell Nr. 2/2021 (G-BA).
G-BA verlängert Corona-Sonderregeln (Gemeinsamer Bundesausschuss).
Coronatest als Wahlleistungen des Speziallabors? (IWW).
Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17.09.2020: COVID-19-Epidemie - Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen (Gemeinsamer Bundesausschuss).