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Az. B 1 KR 15/21: Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auf Dritte auslagern

Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten (Presseaussendung).



Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Es darf solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Dies hat der 1. Senat des
Bundessozialgerichts am 26. April 2022 entschieden (B 1 KR 15/21 R).

Das klagende Krankenhaus ist im Krankenhausplan des Landes Baden- Württemberg
unter anderem mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen, hat diese
aber geschlossen und strahlentherapeutische Leistungen seit Jahren durch eine
in unmittelbarer Nähe befindliche ambulante Strahlentherapiepraxis erbringen
lassen. Im Oktober 2010 behandelte das Krankenhaus eine an Brustkrebs erkrankte
Versicherte der beklagten Krankenkasse wegen ambulant nicht beherrschbarer
Schmerzen stationär. Die in der Strahlentherapiepraxis bereits zuvor ambulant
durchgeführte Bestrahlung wurde während der Dauer der stationären Behandlung
dort fortgesetzt. Hierfür zahlte das Krankenhaus an die Strahlentherapiepraxis
auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages 1608,72 Euro. Gegenüber der
Krankenkasse machte das Krankenhaus eine Vergütung in Höhe von insgesamt
7413,80 Euro geltend und brachte dabei auch die strahlentherapeutischen
Leistungen in Ansatz. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung des auf die
strahlentherapeutischen Leistungen entfallenden Anteils der
Krankenhausvergütung von 3927,51 Euro. Die hierauf gerichtete Klage des
Krankenhauses hat der 1. Senat - anders als noch die Vorinstanzen -
abgewiesen.

Zwar können Krankenhäuser auch Leistungen Dritter abrechnen, die für
Behandlungen von ihm veranlasst wurden. Das Gesetz erlaubt es jedoch nicht,
dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten
Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine
Organisation eingegliedert sind. Das Krankenhaus hat für die im
Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche (Fachabteilungen, Zentren,
Fachprogramme et cetera) die räumliche, apparative und personelle Ausstattung
zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Wesentlich sind
dabei alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig
sind - mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa
Laboruntersuchungen oder radiologischer Untersuchungen.

Der Krankenhausplan weist für das Krankenhaus eine Fachabteilung für
Strahlentherapie aus. Das Krankenhaus konnte aber nach der Schließung dieser
Abteilung selbst keine strahlentherapeutischen Leistungen mehr erbringen.
Bestrahlungen sind für ein Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag für
Strahlentherapie jedoch wesentliche Leistungen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften:
Krankenhausentgeltgesetz
§ 2 Krankenhausleistungen
(2) 1Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach
Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende
Versorgung des Patienten notwendig sind. 2Unter diesen Voraussetzungen gehören
dazu auch
1. …,
2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

§ 8 Berechnung der Entgelte
(1) 1Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer
des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; … . 3Die Entgelte dürfen nur im
Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die
Behandlung von Notfallpatienten. 4Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses
ergibt sich
1. ... bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in
Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie
einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, …

Quelle: Presseaussendung, 27.04.2022

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