Krankenkassen können nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V im Klageverfahren die versäumte Einschaltung des MDK nicht nachholen
Sechs-Wochen-Frist ist Einwendungsausschlussfrist - Krankenkassen können nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V im Klageverfahren die versäumte Einschaltung des MDK nicht nachholen (Medizinrecht RA Mohr).
Aufwandspauschale - Krankenhausbehandlung - Krankenkassen - MDK - Notwendigkeit - Patientenakte - Sozialgericht - URL