Maximal acht Herzinfarkt-Zentren für Berlin ausreichend /> Neues Finanzierungssystem für Kliniken gefordert - Fallpauschalen sollen verändert werden />

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen MDK-Reformgesetz mydrg.de





scatter_plot

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen MDK-Reformgesetz

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen MDK-Reformgesetz (Bundesverband Deutscher Privatkliniken).



Der BDPK begrüßt den Gesetzentwurf zur Reform des medizinischen Dienstes. Ein solcher ist dringend notwendig, um den Aufwand der stetig zunehmenden Abrechnungsprüfungen einzudämmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern leiden zunehmend unter
dem bürokratischen Aufwand der Dokumentation und der Überprüfung. Sehr sinnvoll ist es, den medizinischen Dienst unabhängig von den Krankenkassen auszugestalten. Besonders begrüßen wir auch die mit dem Gesetzentwurf verbundene Aufnahme von Leistungen der
neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation nach Schlaganfällen und Schwersthirnverletzungen.

Dennoch bedarf es einiger Konkretisierungen der gesetzlichen Vorschläge, um das
Prüfgeschehen wie gewollt eindämmen zu können. So ist insbesondere nötig, die
vorgesehenen Prüfquoten nicht auf das gesamte Krankenhaus, sondern auf die einzelne
Fachabteilung zu beziehen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass kleine Fachabteilungen
(Geriatrie, Neurologie), die relativ wenige, aber teure Komplexbehandlungen erbringen,
deutlich häufiger geprüft werden, als es gewollt ist.

Besonderen Handlungsbedarf sehen wir bei der Überprüfung der oberen und unteren
Grenzverweildauer. Diese Überprüfungen erfolgen rein hypothetisch nach Abschluss der
Krankenhausbehandlung und sollen verlässliche Aussagen darüber geben, ob der Patient
gegebenenfalls hätte früher entlassen werden können. Diese Prüfungen haben derzeit den
größten Anteil an den Abrechnungsprüfungen.

Würde man auf diese verzichten, könnte
man die vorgesehenen Quoten der korrekten Abrechnungen deutlich nach oben setzen.
Ein weiterer Punkt, der dringend überarbeitet werden sollte, sind die Prüfungen von
Strukturmerkmalen. Die vorgesehene Regelung wirft erhebliche Fragen u.a. in der
zeitlichen Umsetzung auf. Anstatt bis zum 31.12.2020 alle entsprechenden
Fachabteilungen in allen Krankenhäusern zu prüfen, muss es diesen ab 2021 möglich sein,
ihre Leistungen solange zu erbringen und abzurechnen, bis der MD Beanstandungen in den
Strukturen feststellt (Bestandsschutz). Erforderlich ist auch, dass einer negativen
Strukturprüfung die Möglichkeit eines geregelten Widerspruchsverfahrens folgt, wenn ein
Krankenhaus entgegen der Auffassung des MD der Meinung ist, alle Strukturvoraussetzungen
erfüllen zu können. Ebenso bedarf es der Möglichkeit zur Nachbesserung, wenn ein
Krankenhaus im Nachgang einer negativen Strukturprüfung das Fehlen von
Strukturmerkmalen beseitigt hat.
Seite 2
B. Stellungnahme im Einzelnen
I. Gesetzliches Aufrechnungsverbot
Art. 1 Nr. 2, § 109 Absatz 6 SGB V (Neufassung)
Neuregelung
Mit der Einführung eines neues Absatzes 6 soll die Möglichkeit der Krankenkassen, mit
Rückforderungsansprüchen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser
aufzurechnen, gesetzlich ausgeschlossen werden.
Bewertung
Diese Regelung ist sehr zu begrüßen. In diesem Zusammenhang sollte zugleich eine
gesetzliche Zahlungsfrist aufgenommen werden, wie sie bereits in einigen
Bundesländern (z. B. Bayern) existiert. In Anlehnung daran empfiehlt sich eine Frist von
drei Wochen.

Quelle: Bundesverband Deutscher Privatkliniken, 03.06.2019

« Maximal acht Herzinfarkt-Zentren für Berlin ausreichend | Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen MDK-Reformgesetz | Neues Finanzierungssystem für Kliniken gefordert - Fallpauschalen sollen verändert werden »

Anzeige: ID GmbH
Anzeige