Az. S 13 KR 286/16: Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern im Rahmen einer Abrechnungsstreitigkeit gelte die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB auf Grund der Verweisung
Az. S 13 KR 286/16: Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern im Rahmen einer Abrechnungsstreitigkeit gelte die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB auf Grund der Verweisung (Justizportal Rheinland-Pfalz).
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